Der EuGH hat hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass bei einer Flugverspätung nicht nur die Passagiere selbst, sondern bei Dienstreisen auch deren Arbeitgeber Schadensersatz von einer Fluggesellschaft verlangen können. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber bei einer Geschäftsreise i.d.R. der Vertragspartner der Airline ist und das Ticket auch bezahlt.
Fluggesellschaft muss zusätzliche Reisekosten erstatten
In dem Prozess (Aktenzeichen: C-429/14) zwischen Air Baltic und einer litauischen Behörde ging es um Sozialversicherungsbeiträge und zusätzliche Reisekosten, die der Behörde aufgrund einer mehrstündigen Verspätung ihrer Mitarbeiter entstanden waren. Diese Kosten muss die Fluggesellschaft jetzt erstatten.
Übereinkommen von Montreal
Grundlage für den Schadensersatz ist das Übereinkommen von Montreal. Dieses sieht vor, dass die Fluggesellschaft bei vermutetem Verschulden für Verspätungsschäden von bis zu 4.694 sogenannten „Sonderziehungsrechten“ (eine künstliche Währungseinheit) pro Passagier haftet. Der Schaden, der durch die Flugverspätung entstanden ist (z.B. erhöhte Lohnkosten oder entgangene Umsätze), muss dabei konkret nachgewiesen werden.
Übrigens: Die Ausgleichszahlung nach der EU Fluggastrechteverordnung steht grundsätzlich dem Passagier zu, bei Dienstreisen also dem Arbeitnehmer. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Reise gebucht und bezahlt hat. Da diese Entschädigung bei Flugverspätung pauschal und ohne Nachweis eines Schadens gezahlt werden muss, lassen sich viele Firmen diesen Anspruch aber von ihren Arbeitnehmern abtreten. Flugrecht hilft Passagieren, diese Ansprüche durchzusetzen.
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