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Schadensersatz auch für Firmen möglich

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Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

Schadensersatz sind auch für Firmen möglich

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Das Wichtigste zum Thema „Schadensersatz auch für Firmen möglich“

  • Auch Firmen haben Anspruch auf Schadensersatz bei Flugverspätungen und -ausfällen.
  • Grundsätzlich sind Reisende und deren Unternehmen gleichgestellt.
  • Schadensersatz kann für entgangene Geschäftsabschlüsse und -termine geltend gemacht werden.
  • Unternehmen müssen Schäden aber nachweisen können.
  • Vorlagen für Schadensersatzforderungen gibt es im Internet.
  • Anspruch auf Schadensersatz besteht bei Flugverspätungen ab drei Stunden.
  • Auch bei Ausfällen haben Fluggäste Anspruch auf Schadensersatz.
  • Unternehmen sollten ihre Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend machen.
  • Bei Flugausfällen müssen Fluggesellschaften für alternative Beförderung sorgen.
  • Ansprüche auf Schadensersatz können online eingereicht werden.


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Der EuGH hat hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass bei einer Flugverspätung nicht nur die Passagiere selbst, sondern bei Dienstreisen auch deren Arbeitgeber Schadensersatz von einer Fluggesellschaft verlangen können. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber bei einer Geschäftsreise i.d.R. der Vertragspartner der Airline ist und das Ticket auch bezahlt.

Fluggesellschaft muss zusätzliche Reisekosten erstatten

In dem Prozess (Aktenzeichen: C-429/14) zwischen Air Baltic und einer litauischen Behörde ging es um Sozialversicherungsbeiträge und zusätzliche Reisekosten, die der Behörde aufgrund einer mehrstündigen Verspätung ihrer Mitarbeiter entstanden waren. Diese Kosten muss die Fluggesellschaft jetzt erstatten.

Übereinkommen von Montreal

Grundlage für den Schadensersatz ist das Übereinkommen von Montreal. Dieses sieht vor, dass die Fluggesellschaft bei vermutetem Verschulden für Verspätungsschäden von bis zu 4.694 sogenannten „Sonderziehungsrechten“ (eine künstliche Währungseinheit) pro Passagier haftet. Der Schaden, der durch die Flugverspätung entstanden ist (z.B. erhöhte Lohnkosten oder entgangene Umsätze), muss dabei konkret nachgewiesen werden.

Übrigens: Die Ausgleichszahlung nach der EU Fluggastrechteverordnung steht grundsätzlich dem Passagier zu, bei Dienstreisen also dem Arbeitnehmer. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Reise gebucht und bezahlt hat. Da diese Entschädigung bei Flugverspätung pauschal und ohne Nachweis eines Schadens gezahlt werden muss, lassen sich viele Firmen diesen Anspruch aber von ihren Arbeitnehmern abtreten. Flugrecht hilft Passagieren, diese Ansprüche durchzusetzen. 

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Passagiere, Firmen und Arbeitnehmer haben bei Flugverspätungen gesetzlich vorgeschriebene Rechte auf Entschädigung – entdecken Sie sie jetzt auf Flugverspätung und Flugausfall auf Geschäftsreisen! Profitieren Sie von Schadensersatz und erfahren Sie, wie Sie Ihr Recht auf Entschädigungsansprüche geltend machen können.

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