Häufige Fragen
Sie haben Fragen rund ums Flugrecht? Wir haben die Antworten!
Die wichtigsten Fragen im Überblick
Folgend finden Sie eine kompakte und hilfreiche Übersicht über die wichtigsten Fragen zum Flugrecht, Entschädigungsansprüchen und Auszahlungen.
Wenn einer der folgende Kriterien erfüllt ist, kann Ihnen eine Entschädigung zustehen:
Nichtbeförderung (überbuchter Flug)
Streichung des Fluges durch die Fluggesellschaft
Flugzeitenänderung oder Umbuchung durch die Fluggesellschaft
Verspätungen von drei Stunden oder mehr
Entscheidend ist immer, ob Sie mit einer europäischen Airline oder zumindest ab Europa geflogen sind. Flüge einer nicht-europäischen Airline nach Europa sind nicht entschädigungsfähig.
Dazu kommen zahlreiche Einzelfälle, bei denen die Airline keine Entschädigung leisten muss. Diese Prüfen wir im Detail und kämpfen für Ihr Recht.
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Nein. Wir erhalten nur eine Provision in Höhe von 20-30% der bei der Beauftragung ermittelten Forderung (zzgl. 19% Mehrwertsteuer), sofern wir für Sie erfolgreich tätig waren.
Nein. Wir erhalten eine Provision in Höhe von 20-30% der bei Beauftragung ermittelten Forderung (zzgl. 19% Mehrwertsteuer), sofern wir für Sie vor Gericht gehen und erfolgreich sind. Sie haben also auch dann kein Risiko. Kosten, die nach Abgabe an die Vertragsanwälte entstehen und nicht von der Fluggesellschaft übernommen werden müssen, werden im Rahmen der Auszahlung in Abzug gebracht. Ein Kostenrisiko entsteht für Sie nicht
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Ja, und zwar immer dann, wenn Sie etwas für diese bezahlt haben, egal wie viel oder wenig dies war. Jeder zahlende Fluggast muss gleichbehandelt werden. Weitere Informationen in unserem Blogbeitrag Flugverspätung: Recht auf eine Entschädigung für Kinder bzw. Babys?
Wenn die Änderung weniger als 14 Tage vor Flug erfolgt ist, haben Sie grundsätzlich ein Recht auf Entschädigung, sofern die Verlegung des Fluges erheblich war und Sie Ihr Ziel mit deutlicher Verspätung erreicht haben. Wir prüfen Ihren Fall im Detail und informieren Sie umgehend über unsere Einschätzung.
Nein. In diesem Fall können Sie leider keine Ansprüche geltend machen.
Wenn Sie mit einer europäischen Fluglinie beide Strecken fliegen, dann ist die Verspätung am Ankunftsort entscheidend. Liegt diese bei über drei Stunden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Allerdings nicht, wenn außergewöhnliche Umstände zur Verspätung geführt haben.
Wenn eine der Teilstrecken von einer nicht-europäischen Airline durchgeführt wurde, muss eine Detailprüfung vorgenommen werden. Wir informieren Sie dann kurzfristig nach Einreichung Ihres Falls über unsere Einschätzung.
Ja, dies kann ein außergewöhnlicher Umstand sein, der die Fluggesellschaft von einer Entschädigungszahlung befreit.
Hier ist der Einzelfall zu bewerten: ein Vulkanausbruch ist sicherlich ein außergewöhnlicher Umstand, Schnee in Bayern im Dezember voraussichtlich kaum.
Das Flugzeug hatte einen technischen Defekt. Muss die Airline trotzdem bezahlen?
In der Regel schon. In einigen Ausnahmefällen kann es sich aber auch um einen außergewöhnlichen Umstand handeln. Wir kennen alle relevanten Urteile und klären das gerne für Sie.
Wenn sie einen Flug ab Europa (EU-Mitgliedsstaat) durchführen und es zu Verspätungen von mehr als drei Stunden oder einer Flugstreichung kommt.
Viele Fälle können wir schon nach zwei Wochen, manche Fälle erst nach mehreren Monaten abschließen. Dies hängt ausschließlich von der Fluggesellschaft ab. Sofern ein gerichtliches Verfahren notwendig wird, kann die Vorbereitung und Durchsetzung deutlich länger dauern. Dies ist davon abhängig, wie viele Forderungen uns gegen die betreffende Fluggesellschaft vorliegen und wie lange das Gerichtsverfahren andauert.
Die Abtretung der Forderung hat den Vorteil, dass wir Forderungen mehrerer Kunden zusammen bei Gericht einfordern können, sofern die Fluggesellschaft nicht sofort bezahlt. So können wir für alle Kunden die Forderungen schneller und effektiver durchsetzen.
Natürlich können Sie Ihre Entschädigung für eine Flugverspätung auch selbst bei der Fluggesellschaft einfordern. Benutzen Sie dafür z.B. unseren Musterbrief. Erfahrungsgemäß sind die Erfolgsaussichten aber meist gering.