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EU-Fluggastrechteverordnung

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Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

EU-Fluggastrechteverordnung

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Das Wichtigste zum Thema „EU-Fluggastrechteverordnung“

  • Fluggäste haben Recht auf Betreuungsleistungen bei Verspätungen und Ausfällen.
  • Betreuungsleistungen umfassen Verpflegung, Unterkunft und Transport zwischen Flughafen und Unterkunft.
  • Bei längeren Wartezeiten kann auch Zugang zu Kommunikationsmitteln wie Telefon und Internet verlangt werden .
  • Wenn Ihr Flug den Zielflughafen 3 oder mehr Stunden verspätet erreicht, hängt die Höhe der Entschädigung von der Flugstrecke ab.
  • Bei sehr langen Verspätungen oder Annullierungen haben Passagiere das Recht auf eine Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises.
  • Machen Bei außergewöhnlichen Umständen wie Naturkatastrophen kann der Anspruch eingeschränkt sein.
  • Bei Nichtbeachtung der Verpflichtung drohen Geldstrafen für die Fluggesellschaft.
  • Eine rechtliche Unterstützung von Flugrecht wird bei Schwierigkeiten empfohlen.


Sie hatten eine Flugverspätung oder einen Flugausfall? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen

Mit der Verordnung 261/2004 hat die EU die Rechte der Passagiere im Luftverkehr massiv gestärkt. Wenn Sie wegen einer Flugverspätung, wegen eines Flugausfalls oder wegen Überbuchung Ihr Ziel verspätet oder gar nicht erreichen, haben Sie heute dank der EU-Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf klar definierte Fluggastrechte wie Betreuungsleistungen und Entschädigung von bis zu 600 Euro pro Passagier. Aufgrund der hohen Kosten versuchen die Fluggesellschaften meist, sich trotz der klaren Rechtslage mit allen Mitteln gegen die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zu wehren.

EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 (Symbolbild)
Billion Photos/Shutterstock.com

Ihre Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung

In der EU-Fluggastrechteverordnung sind v.a. folgende Rechte verankert: Erreichen Sie Ihr Ziel gar nicht oder mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, dann haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung . Die Höhe der Entschädigung hängt von der Entfernung ab und kann bis zu 600 pro Passagier betragen.

Wie hoch Ihr Anspruch auf Entschädigung ist, können Sie mit unserem Rechner kostenlos und unverbindlich prüfen.

Verzögert sich bereits der Abflug deutlich, haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen . Dieses Fluggastrecht umfasst unter anderem Essen und Getränke, Telefonate sowie bei Bedarf die Übernachtung in einem Hotel inkl. Transfer.

Wenn der Flug ausfällt bzw. Ihnen das Boarding verweigert wird, haben Sie einen Anspruch auf eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung oder Sie können den Flug stornieren. Wenn Sie den Flug stornieren, sieht die EU-Fluggastrechteverordnung vor, dass Sie Ihren Ticketpreis ohne Abschläge zurückerhalten und Sie ggf. an Ihren Ausgangsflughafen zurückgebracht werden (bei Flügen mit Zwischenlandungen bzw. ausgefallenen Anschlussflügen ). Dieselben Fluggastrechte bestehen auch bei einer Flugverspätung von mehr als 5 Stunden.

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Hintergründe zur EU-Fluggastrechteverordnung

Bevor die EU die Fluggastrechte in der Fluggastrechteverordnung geregelt hat, war das Recht auf Entschädigung und Betreuungsleistungen in Europa uneinheitlich und teilweise auch gar nicht geregelt. Oft war die einzige Möglichkeit, eine Entschädigung zu bekommen, das Einklagen von Schadensersatz vor Gericht. Dies war sehr aufwändig und unsicher, nicht zuletzt weil ein konkreter Schaden nachgewiesen werden musste. Daher wurden die Fluggesellschaften nur selten zur Zahlung von Entschädigungen verurteilt und hatten folglich auch wenig Interesse daran, ihr Verhalten bei Überbuchungen, Flugverspätungen und Flugausfällen zu ändern.

Mit der EU-Fluggastrechteverordnung konnte die EU dieses Ärgernis zumindest entschärfen, indem sie den Airlines einen Anreiz gibt, ihren Service zu verbessern. Da EU-Politiker meist selbst Vielflieger sind, kann man auch ein gewisses Eigeninteresse bei der Einführung der EU-Fluggastrechteverordnung nicht ausschließen.

Die aktuelle Fluggastrechteverordnung (Verordnung 261/2004/EG) löste die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ab und brachte dabei u.a. folgende Verbesserungen:

  • Die Unterschiede zwischen Linienflügen, Charterflügen („Bedarfsverkehr“) und Pauschalreisen wurden aufgehoben.
  • Die Zahl der betroffenen Strecken wurde erhöht, da jetzt auch Flüge in die EU betroffen sind.
  • Die Entschädigungen wurden erhöht und betreffen jetzt auch Verspätungen.

Weitere Fluggastrechte, insbesondere bei Gepäckverlust bzw. Gepäckverspätung und Gepäckbeschädigung sowie bei Verletzung oder Tod sind im sogenannten Übereinkommen von Montreal geregelt.

Hier finden Sie den offiziellen Wortlaut der EU-Fluggastrechteverordnung.

Wichtige Urteile zur EU-Fluggastrechteverordnung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 9.6.2015 (X ZR 59/14) entschieden, dass auch eine mehr als geringfügige Vorverlegung des Fluges eine Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellt und daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung (Entschädigung) besteht. In dem verhandelten Fall wurde der Flug um ca. 9 Stunden vorverlegt.

Eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung steht grundsätzlich auch Kindern zu. Der BGH hat aber am 17.3.2015 geurteilt (X ZR 35/14), dass dies nicht gilt, wenn das Kind kostenlos mitgeflogen ist. Der Flug gilt auch als kostenlos, wenn das Kind einen Rabatt von 100 % bekommen hat.

Vogelschlag stellt laut einem Urteil des BGH (X ZR 102/13) vom 16.9.2014 grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand dar. Allerdings muss die Airline auch alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Verspätung zu vermeiden bzw. zu verkürzen, um keine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung zahlen zu müssen.

Die Fluggastrechteverordnung bezieht sich explizit nur auf Flugausfälle und Überbuchung. Der EuGH hat in einem Urteil vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07) aber klargestellt, dass auch bei erheblichen Flugverspätungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

Da Streiks einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellen, beziehen sich Fluggesellschaften oft auf einen Streik , um keine Entschädigung zahlen zu müssen. Der EuGH hat aber klargestellt, dass eine Umorganisation des Flugplans, die nach einem Streik entsteht, keinen außergewöhnlichen Umstand mehr darstellt (C-22/11 vom 4.10.2012).

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