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Das Montrealer Übereinkommen

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Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

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Das Wichtigste zum Thema „Das Montrealer Übereinkommen“

  • Montrealer Übereinkommen regelt Fluggastrechte.
  • Verpflichtet Airlines zu Entschädigungen.
  • Bei Verspätungen, Überbuchungen oder Annullierungen.
  • Auch bei Gepäckverlust oder -beschädigung.
  • Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro.
  • Je nach Flugdistanz und -ziel.
  • Ausnahmen bei außergewöhnlichen Umständen.
  • Bei Verstößen können Passagiere klagen.
  • Gültig in über 120 Ländern.


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Die vermutlich wichtigsten internationalen Grundlagen für das Flugrecht sind die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 und das Übereinkommen von Montreal (offiziell: „Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“). Diese unterscheiden sich nicht nur in den Bereichen, die sie regeln, sondern auch in den Fällen, auf die sie anwendbar sind. Die Fluggastrechteverordnung gilt – vereinfacht gesagt – für Flüge, die in der EU starten und für Flüge mit EU-Fluglinien, die in der EU landen. Die Details wann und wo die Fluggastrechteverordnung gilt haben wir in einem anderen Blogbeitrag zusammengestellt. 

Übereinkommen von Montreal gilt beinahe weltweit

Eine Liste der Länder, in denen das Übereinkommen von Montreal gilt, findet sich auf der Seite der ICAO. Grundsätzlich gilt die Montrealer Übereinkunft nur bei internationalen Flügen, es wird oft aber auch auf Flüge innerhalb eines Landes angewendet. Wo es nicht gilt kann ggf. noch auf das ältere Warschauer Abkommen zurückgegriffen werden. 

Das Übereinkommen von Montreal regelt viele Aspekte des internationalen Luftverkehrs, z.B. administrative Vorschriften, Versicherungspflicht oder den Umgang mit Luftfracht. Aus der Sicht von Passagieren sind vor allem folgende Aspekte wichtig:

Keine pauschale Entschädigung bei Flugverspätungen

Im Gegensatz zur Fluggastrechteverordnung sieht das Übereinkommen von Montreal bei Flugverspätungen keine pauschale Entschädigung, keine festen Fristen und keine außergewöhnlichen Umstände vor. Das bedeutet für die Passagiere, dass

  • sie ihren Schaden konkret nachweisen und beziffern müssen.
  • bereits kurze Verspätungen zu einem Schadensersatzanspruch führen können (z.B. bei verpassten Terminen).
  • die Schadensersatzpflicht der Fluggesellschaft nur ausgeschlossen ist, wenn von ihr alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen wurden.

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Für den Schadensersatz sieht das Übereinkommen von Montreal lediglich Obergrenzen vor. Wofür es eine Entschädigung gibt, richtet sich daher nach nationalem Recht. Findet z.B. deutsches Recht Anwendung, dann gibt es v.a. für konkrete finanzielle Nachteile einen Ausgleich, beispielsweise für einen Verdienstausfall bei Verspätung oder für den Zeitwert von verlorenem Gepäck. Schmerzensgeld wird dagegen nach deutschem Recht eher nicht bezahlt.

Es gelten Obergrenzen für Schadensersatz

Die Obergrenzen für den Schadensersatz sind in „Sonderziehungsrechten“ (SZR) festgelegt, einer künstlichen Währungseinheit, die i.d.R. mehr als einen Euro wert ist (aktueller Kurs: siehe Link). Sie betragen:

  • 4.694 SZR für Verspätungen bei Beförderung von Passagieren
  • 1.131 SZR, wenn Gepäck verloren geht, beschädigt wird oder verspätet ankommt
  • 113.100 SZR für Personenschäden – auch ohne Verschulden; Trägt die Fluggesellschaft die Schuld am Tod oder an der Verletzung eines Passagiers, haftet sie unbeschränkt.

Die Ansprüche aus dem Übereinkommen von Montreal stehen insbesondere dem Vertragspartner zu, der den Flug gebucht hat. Bei Dienstreisen können daher auch die Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, beispielsweise für Überstunden oder verpasste Termine ihrer Mitarbeiter.

Klagen zum Übereinkommen von Montreal: Am Sitz der Fluggesellschaft einreichen

Klagen, die sich auf das Übereinkommen von Montreal beziehen, können übrigens am Sitz der Fluggesellschaft (bzw. einer ihrer Geschäftsstellen) oder am Bestimmungsort der Reise eingereicht werden. Hat der Passagier Hin- und Rückreise gebucht, zählt das Ziel der Rückreise als Bestimmungsort. Eine Klage am Wohnsitz des Passagiers ist i.d.R. nicht möglich.

Übrigens: Während man die pauschale Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung problemlos durch spezialisierte Anbieter wie Flugrecht.de durchsetzen lassen kann, führt bei Ansprüchen nach dem Montrealer Übereinkommen kaum ein Weg am Gang zu einem Anwalt für Reiserecht vorbei. Weitere Informationen und eine kostenlose Ersteinschätzung von einem Anwalt bekommen Sie auf den Rechtecheck-Seiten zu den Themen Flugrecht und Reiserecht.

Wie hilft mir Flugrecht.de am besten?

Flugverspätungen kommen vor, aber das bedeutet nicht, dass Sie sie akzeptieren müssen. Bis zu 600 Euro Entschädigung können Ihnen zustehen, wenn Ihr Flug verspätet, annulliert oder überbucht ist. Verbinden Sie sich mit unseren Anwälten.

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