Das Wichtigste zum Thema “Flugverspätung und Flugausfall auf Geschäftsreisen”
- Dienstreisende haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätungen.
- Die Entschädigung ist dabei unabhängig davon, welcher Schaden durch die Flugverspätung tatsächlich entstanden ist.
- Entschädigungshöhe hängt von Verspätungsdauer und Strecke ab.
- Wenn sich der Arbeitgeber die Ansprüche auf Entschädigung bei Geschäftsreisen nicht abtreten lässt, kann er für den durch die Flugverspätung entstandenen Aufwand Schadensersatz von der Fluggesellschaft fordern.
- Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt Anspruch auf Entschädigung für Dienstreisende.
- Der Arbeitgeber muss also konkret belegen, welcher Schaden ihm durch die Flugverspätung auf der Dienstreise entstanden ist.
- Die Fluggastrechte-Verordnung der EU schützt Reisende in solchen Fällen.
- Eine rechtliche Unterstützung von Flugrecht für Fluggastrechte kann bei Unstimmigkeiten helfen.
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Nicht nur im Urlaub ist es ärgerlich, wenn es zu einer Flugverspätung oder einem Flugausfall kommt oder der Flug überbucht ist. Bei einer Dienstreise kommen zu den Unannehmlichkeiten für den Arbeitnehmer meist noch negative Auswirkungen für den Arbeitgeber hinzu, beispielsweise verpasste Termine, Überstunden, zusätzliche Reisekosten oder entgangene Umsätze. Die Frage dabei ist: Wofür kann man bei einer Geschäftsreise Schadensersatz fordern und wer bekommt die Entschädigung?
Entschädigung für die Passagiere
Grundsätzlich gilt: Die EU Fluggastrechteverordnung bezieht sich ausschließlich auf Fluggäste.
Damit steht auch auf Dienstreisen die Entschädigung bei Flugverspätung grundsätzlich dem Fluggast, also dem Arbeitnehmer zu. Dies gilt unabhängig davon, wer den Flug bezahlt oder gebucht hat. Da die Entschädigung bis zu 600 Euro pro Passagier beträgt, kann dabei gerade bei Vielfliegern einiges zusammenkommen. Die Entschädigung ist dabei unabhängig davon, welcher Schaden durch die Flugverspätung tatsächlich entstanden ist und nur von der Strecke und der Dauer der Verspätung abhängig.
Es gibt von dieser Regel jedoch auch eine Ausnahme: Manche Firmen lassen sich bei Geschäftsreisen die Entschädigungsansprüche ihrer Mitarbeiter abtreten. Die Abtretung des Anspruchs auf Entschädigung bei einer Flugverspätung findet sich dabei z.B. in der Reiserichtlinie, im Dienstreiseantrag oder sogar direkt im Arbeitsvertrag.
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Schadensersatz für den Arbeitgeber – Montrealer Übereinkommen
Doch auch, wenn sich der Arbeitgeber die Ansprüche auf Entschädigung bei Geschäftsreisen nicht abtreten lässt, kann er für den durch die Flugverspätung entstandenen Aufwand Schadensersatz von der Fluggesellschaft fordern. Das hat der EuGH so entschieden (Aktenzeichen C-429/14). Grundlage dafür ist das Montrealer Übereinkommen (auch als Montrealer Abkommen bekannt). Beispiele, für die der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen kann, wenn seine Mitarbeiter auf einer Dienstreise eine Flugverspätung haben, sind:
- Kosten für verlorene Arbeitszeit inkl. Sozialversicherungsbeiträge
- Überstundenzuschläge und andere Zuschläge, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Verspätung zustehen
- Vertragsstrafen wegen nicht eingehaltener Termine
- entgangene Umsätze (z.B. für einen verpassten Beratungseinsatz oder Vortrag des Mitarbeiters)
Im Gegensatz zur Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gibt es für den Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen jedoch keine Pauschalen. Der Arbeitgeber muss also konkret belegen, welcher Schaden ihm durch die Flugverspätung auf der Dienstreise entstanden ist.
Schadensersatz kann jedoch auch bei Dienstreisen nicht in unbegrenzter Höhe gefordert werden. Nach dem Montrealer Übereinkommen beträgt der maximale Schadensersatz für Flugverspätungen pro Passagier 4.694 sogenannte “Sonderziehungsrechte” (eine künstliche Währungseinheit). Aktuell (11. Juli 2016) entspricht das etwa 5.900 €.
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