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Flugverspätung und Flugausfall auf Geschäftsreisen

Hatten Sie auf Ihrer Dienstreise Flugprobleme gehabt? Dann haben Sie gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf bis zu 600 € Entschädigung!

Oskar de Felice - CLO

Fluggastrechtsexperte

Geprüft von Oskar de Felice

Flugverspätung und Flugausfall auf Dienstreisen

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Ihre Rechte bei Flugverspätung und Flugausfall auf Geschäftsreisen – Was Dienstreisende wissen müssen

  • Arbeitnehmer haben gemäß EU-Verordnung EG 261/2004 Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätungen ab 3 Stunden, Flugausfällen oder Annullierungen – unabhängig davon, ob der Flug privat oder durch den Arbeitgeber gebucht wurde.

  • Die Entschädigung steht dem reisenden Arbeitnehmer persönlich zu, nicht automatisch dem Arbeitgeber.

  • Die Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugdistanz und der Verspätungsdauer: 250 € für Kurzstrecken (bis 1.500 km), 400 € für Mittelstrecken (1.500-3.500 km) und 600 € für Langstrecken (über 3.500 km) bei einer Verspätung von mindestens 3 Stunden.

  • Ab einer Wartezeit von 2 Stunden haben Dienstreisende Anspruch auf Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten sowie gegebenenfalls Hotelunterbringung und Transfer.

  • Kein Entschädigungsanspruch besteht bei außergewöhnlichen Umständen wie extremen Wetterbedingungen, politischen Unruhen oder Streiks Dritter.

  • Entschädigungsansprüche müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, um nicht zu verfallen.

Hatten Sie eine Flugverspätung oder einen Flugausfall? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen

Nicht nur im Urlaub ist es ärgerlich, wenn es zu einer Flugverspätung oder einem Flugausfall kommt oder der Flug überbucht ist. Bei einer Dienstreise kommen zu den Unannehmlichkeiten für den Arbeitnehmer meist noch negative Auswirkungen für den Arbeitgeber hinzu, beispielsweise verpasste Termine, Überstunden, zusätzliche Reisekosten oder entgangene Umsätze. Die Frage dabei ist: Wofür kann man bei einer Geschäftsreise Schadensersatz fordern und wer bekommt die Entschädigung?

Auch bei Dienstreisen: Die Entschädigung bei einer Flugverspätung steht dem Passagier zu.

Entschädigung für die Passagiere

Grundsätzlich gilt: Die EU Fluggastrechteverordnung bezieht sich ausschließlich auf Fluggäste.

Damit steht auch auf Dienstreisen die Entschädigung bei Flugverspätung grundsätzlich dem Fluggast, also dem Arbeitnehmer zu. Dies gilt unabhängig davon, wer den Flug bezahlt oder gebucht hat. Da die Entschädigung bis zu 600 Euro pro Passagier beträgt, kann dabei gerade bei Vielfliegern einiges zusammenkommen. Die Entschädigung ist dabei unabhängig davon, welcher Schaden durch die Flugverspätung tatsächlich entstanden ist und nur von der Strecke und der Dauer der Verspätung abhängig.

Es gibt von dieser Regel jedoch auch eine Ausnahme: Manche Firmen lassen sich bei Geschäftsreisen die Entschädigungsansprüche ihrer Mitarbeiter abtreten. Die Abtretung des Anspruchs auf Entschädigung bei einer Flugverspätung findet sich dabei z.B. in der Reiserichtlinie, im Dienstreiseantrag oder sogar direkt im Arbeitsvertrag.

Bei der Durchsetzung der Entschädigung für Flugverspätungen, Flugausfälle und verweigertes Boarding hilft Ihnen Flugrecht.de ohne Kostenrisiko – auch bei Dienstreisen. Prüfen Sie hier Ihren Anspruch,

Wie hoch ist die Entschädigung für Ihren Geschäftsflug?

Falls die Airline selbst für die große Verspätung verantwortlich ist, haben Passagiere und Passagierinnen das Recht auf eine Ausgleichszahlung. Ab einer Verspätung von drei Stunden sind dies nach EU-Verordnung 261/2004 250 bis 600 Euro. Der Betrag ist dabei gestaffelt in 250, 400 und 600 Euro und ist abhängig von der Länge der Flugstrecke:

  • Bei einer Distanz unter 1.500 km stehen dem Fluggast 250 Euro zu

  • Ist die Strecke 1.500 bis 3.500 km lang, haben Reisende Anspruch auf 400 Euro

  • Bei über 3.500 Kilometern können Passagiere eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro fordern

Dabei ist es völlig unerheblich, wie teuer der Flug war – auch Billigflieger fallen unter den Schutz der EU-Verordnung und sind entschädigungsberechtigt.

Schadensersatz für den Arbeitgeber – Montrealer Übereinkommen

Doch auch, wenn sich der Arbeitgeber die Ansprüche auf Entschädigung bei Geschäftsreisen nicht abtreten lässt, kann er für den durch die Flugverspätung entstandenen Aufwand Schadensersatz von der Fluggesellschaft fordern. Das hat der EuGH so entschieden (Aktenzeichen C-429/14). Grundlage dafür ist das Montrealer Übereinkommen (auch als Montrealer Abkommen bekannt). Beispiele, für die der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen kann, wenn seine Mitarbeiter auf einer Dienstreise eine Flugverspätung haben, sind:

  • Kosten für verlorene Arbeitszeit inkl. Sozialversicherungsbeiträge

  • Überstundenzuschläge und andere Zuschläge, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Verspätung zustehen

  • Vertragsstrafen wegen nicht eingehaltener Termine

  • entgangene Umsätze (z.B. für einen verpassten Beratungseinsatz oder Vortrag des Mitarbeiters)

Im Gegensatz zur Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gibt es für den Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen jedoch keine Pauschalen. Der Arbeitgeber muss also konkret belegen, welcher Schaden ihm durch die Flugverspätung auf der Dienstreise entstanden ist.

Schadensersatz kann jedoch auch bei Dienstreisen nicht in unbegrenzter Höhe gefordert werden. Nach dem Montrealer Übereinkommen beträgt der maximale Schadensersatz für Flugverspätungen pro Passagier 4.694 sogenannte „Sonderziehungsrechte“ (eine künstliche Währungseinheit).

Möchten Sie sich über aktuelle Flugverspätungen oder –annullierungen bei renommierten Fluggesellschaften wie Lufthansa, Eurowings und Ryanair informieren? Und möchten Sie Ihre Rechte als Fluggast besser verstehen? Dann steht Ihnen Flugrecht.de gerne zur Verfügung.

Weitere nützliche Informationen zum Thema Flugverspätung auf Geschäftsreise?

Welche Flüge sind durch die EU-Verordnung EG 261 bei Geschäftsreisen geschützt?

Flüge, die innerhalb der EU starten und enden, sind sowohl bei EU- als auch bei Nicht-EU-Fluggesellschaften durch die EU-Verordnung EG 261 abgesichert. Ebenso gilt dies für Flüge, die innerhalb der EU starten und außerhalb der EU landen, unabhängig von der Herkunft der Fluggesellschaft.

Anders verhält es sich bei Flügen, die außerhalb der EU starten: Nur EU-Fluggesellschaften sind verpflichtet, Entschädigungen zu zahlen, wenn der Flug außerhalb der EU beginnt und in der EU endet. Bei Flügen, die sowohl außerhalb der EU starten als auch außerhalb der EU enden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Verordnung, unabhängig von der Fluggesellschaft. Diese Regelungen sind für Geschäftsreisende entscheidend, um ihre Rechte bei Flugverspätungen oder Ausfällen richtig einschätzen zu können.

Wer erhält die Entschädigung bei Flugproblemen auf Geschäftsreisen – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Die Entschädigung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung steht grundsätzlich dem Fluggast, also dem Arbeitnehmer, persönlich zu, auch wenn der Arbeitgeber die Reise organisiert und bezahlt hat. Der Arbeitnehmer kann die Entschädigung selbst geltend machen. Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, separat nach dem Montrealer Übereinkommen Schadensersatz für entstandene Arbeitszeitverluste und wirtschaftliche Schäden zu fordern. Diese Ansprüche sind von der EU-Verordnung getrennt und sehen keine pauschalen Entschädigungen für Arbeitgeber vor.

Was unterscheidet privat gebuchte Flüge von Arbeitgeberbuchungen bei Entschädigungsansprüchen?

  • Bei privat gebuchten Flügen bucht und bezahlt der Reisende selbst, die Entschädigung steht ihm persönlich zu.

  • Bei Flügen, die vom Arbeitgeber gebucht und bezahlt werden, bleibt die Entschädigung gemäß EU-Verordnung an den Fluggast gebunden und steht dem Arbeitnehmer zu.

Der wesentliche Unterschied liegt in der Abwicklung: Arbeitnehmer können ihre Entschädigung selbst durchsetzen und sind nicht verpflichtet, diese an den Arbeitgeber abzutreten. Arbeitgeber können jedoch zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf anderen rechtlichen Grundlagen als der EU-Verordnung beruhen.

Können Arbeitgeber bei Flugverspätungen auf Geschäftsreisen ebenfalls Entschädigungen fordern?

Direkt nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben nur Fluggäste Anspruch auf Entschädigung. Arbeitgeber können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen, zum Beispiel für ausgefallene Arbeitszeit oder entgangene Umsätze. Diese Ansprüche basieren meist auf dem Montrealer Übereinkommen und erfordern eine genaue Nachweisführung des entstandenen Schadens. In der Praxis behalten die Entschädigungszahlungen meist die Arbeitnehmer, sofern keine vertragliche Abtretung vorliegt.

Welche Voraussetzungen müssen Arbeitnehmer erfüllen, um Entschädigung bei Flugverspätungen auf Dienstreisen zu erhalten?

Arbeitnehmer auf Dienstreisen haben unter denselben Bedingungen Anspruch auf Entschädigung wie Privatpersonen. Entscheidend ist, dass der Fluggast von einer Flugverspätung oder einem Flugausfall betroffen ist.

Die Anspruchsvoraussetzungen im Überblick:

  • Der Flug startet innerhalb der EU oder wird von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt und landet in der EU.

  • Die Ankunft am Zielflughafen erfolgt mindestens drei Stunden später als geplant oder der Flug wird annulliert.

  • Die Flugdistanz bestimmt die Höhe der Entschädigung: Kurzstrecke bis 1.500 km (250 €), Mittelstrecke bis 3.500 km (400 €), Langstrecke über 3.500 km (600 €).

  • Die Fluggesellschaft ist für die Verspätung oder den Ausfall verantwortlich (z. B. technische Defekte, Personalmangel), nicht jedoch bei außergewöhnlichen Umständen wie schlechtem Wetter.

Auch wenn der Arbeitgeber die Reisekosten trägt, steht die Entschädigung dem Fluggast persönlich zu, sofern keine vertragliche Abtretung der Ansprüche vereinbart wurde.

FAQs – Häufige Fragen zum Thema Entschädigung für Flugverspätungen bei Dienstreisen

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