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Entschädigung bei Flugverspätung: Vogelschlag meist außergewöhnlicher Umstand

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Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

Entschädigung bei Flugverspätung: Vogelschlag meist außergewöhnlicher Umstand
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Das Wichtigste zum Thema „Vogelschlag meist außergewöhnlicher Umstand“

  • Vogelschlag ist oft Auslöser für Flugverspätungen.
  • Airlines betrachten Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand.
  • Bei außergewöhnlichen Umständen kein Entschädigungsanspruch.
  • Airlines müssen dennoch für Sicherheit sorgen.
  • Vogelschlag kann Schäden an Flugzeugen verursachen.
  • Airlines können alternative Flüge oder Rückerstattung anbieten.
  • Entschädigungsanspruch bei Verspätungen von über 3 Stunden.
  • Gerichte entscheiden im Einzelfall über Entschädigungsanspruch.


Sie hatten eine Flugverspätung oder einen Flugausfall? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen

Der EuGH hat am 4.5.2017 entschieden, dass es sich bei einem Vogelschlag grundsätzlich um „außergewöhnliche Umstände“ handelt. Damit haben Passagiere nach einem Vogelschlag i.d.R. keinen Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung oder Flugausfall.

Fluggesellschaft muss viel unternehmen um Verspätung zu vermeiden

Nur, wenn die Fluggesellschaft nicht alles Zumutbare unternimmt, um die Verspätung zu vermeiden bzw. einzugrenzen, kann der Passagier eine Entschädigung erhalten. Dazu gehört auch, dass die Fluggesellschaft technisch alles getan hat, um einen Vogelschlag zu vermeiden. Die Entschädigung kann dabei bis zu 600 € pro Passagier betragen. Im konkreten Fall hat der EuGH gerügt, dass die Fluggesellschaft zunächst auf die Freigabe durch einen eigenen Techniker gewartet hat, obwohl ein Techniker des Flughafens das Flugzeug nach dem Vogelschlag bereits wieder freigegeben hatte.

Vogelschlag gehört zu einem normalen Risiko einer Fluggesellschaft 

Der Europäische Gerichtshof ist damit im Fall mit dem Aktenzeichen C-315/15 dem Plädoyer des Generalanwalts nur teilweise gefolgt. Dieser war davon ausgegangen, dass ein Vogelschlag zum normalen Risiko einer Fluggesellschaft gehört.

Für einzelne Passagiere dürfte es schwer sein, der Fluggesellschaft nachzuweisen, dass sie nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Vogelschlag zu vermeiden oder die Verspätung zu verkürzen.

Übrigens: Betreuungsleistungen muss die Fluggesellschaft auch bei Vogelschlag erbringen.

Wie hilft Flugrecht Ihnen bei Entschädigung bei außergewöhnlicher Umstand?

Die Airline muss Ihren Passagieren Betreuungsleistungen anbieten. Diese Betreuungsleistungen müssen unabhängig von den Gründen der Annullierung / Verspätung erbracht werden. Unser Team unterstützt Sie, ihr Recht risikolos bekommen.

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