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Ihre Rechte bei Flugverspätungen, stornierten Flügen oder Reiseverboten wegen dem Corona Virus

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Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

Entschaedigung bei coronavirus
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Das Wichtigste zum Thema “Flugausfall wegen Coronavirus “

  • Die COVID-19-Pandemie hat Auswirkungen auf Fluggastrechte.
  • Fluggäste haben bei Flugstornierungen und -verschiebungen unter bestimmten Umständen die Rechte.
  • Airlines müssen alternative Beförderungsmöglichkeiten anbieten.
  • Passagiere können unter bestimmten Umständen eine Rückerstattung des Ticketpreises verlangen.
  • Airlines müssen Verpflegung und Unterkunft unter bestimmten Umständen bereitstellen.
  • Passagiere sollten ihre Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend machen.


Sie hatten eine Flugverspätung oder einen Flugausfall? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen

Dieses Flugrecht-Spezial gibt Ihnen einen Überblick, welche Ansprüche Sie bei Flugunregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Corona-Epidemie haben.

Entschädigung bei dem Corona virus
Peter Bernik/Shutterstock.com

Die Fluglinie storniert zahlreiche Flüge, um Überkapazitäten zu reduzieren

Die Fluglinie storniert zahlreiche Flüge, um Überkapazitäten zu reduzieren

Die Fluglinie storniert zahlreiche Flüge, um Überkapazitäten zu reduzieren

Rechte bei Flugstreichungen in Krisengebiete

Die Airline streicht Flüge in stark betroffene Länder

Prüfen Sie mit unserem Rechner schnell und ohne Kostenrisiko Ihren Anspruch

Bei Streichungen von Flügen in Krisengebiete muss nach unserer Bewertung differenziert werden. Besteht eine neue, aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amts, wird die Airline nicht zur Entschädigung verpflichtet sein. In diesen Fällen rechnen wir damit, dass die Fluggesellschaft erfolgreich “außergewöhnliche Umstände” bei Gericht vortragen könnte. Was Sie natürlich zurückfordern können, ist der bezahlte Flugpreis. Hier müssen Sie nicht auf das Angebot einer Umbuchung eingehen, sondern können die Erstattung bar auf Ihr Konto bzw. Ihre Kreditkarte verlangen.

Anders sehen wir die Stornierung von Flügen, bei denen keine offizielle Reisewarnung für das konkrete Gebiet (Reiseziel) besteht. Hier besteht die Pflicht zur Entschädigung nach der Verordnung. Zusätzlich erhalten Sie den bezahlten Flugpreis erstattet. Die Informationen über die aktuellen Warnungen des Auswärtigen Amts finden Sie hier: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen

Entschädigung bei dem Corona virus
Peter Bernik/Shutterstock.com

Rechte bei Flugstreichungen wegen Einreiseverboten

Die Fluglinie darf wegen staatlicher Einreiseverbote den Flug nicht durchführen

Wie bei den am 11.März angekündigten Einreiseverboten in die USA für Europäer, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Flüge nicht durchgeführt werden können. Hier hat der Passagier zwar Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises, kann jedoch voraussichtlich keine Entschädigung gem. EU-Verordnung 261/2004 fordern (“außergewöhnlicher Umstand”).

Entschädigung bei individuellen Flugverspätungen

Ein Flug ist verspätet, die Fluglinie beruft sich auf die Corona-Krise Flüge können als Folge der Corona-Krise verspätet sein. Intensivere Flugzeugreinigungen, verstärkte Kontrollen oder erkranktes Personal können zu Verspätungen führen, entweder auf dem Vorflug oder dem eigenen, gebuchten Flug.

Fallen vereinzelt Flüge wegen der Erkrankung von Personal aus, dürfte dies in die Risikosphäre der Fluggesellschaft fallen. Denn die Argumentation, wieso eine Corona- Infektion ein außergewöhnlicher Umstand sei, eine normale Grippeinfektion aber nicht, sollte schwer fallen. Wir sehen hier die Airline in der Pflicht, Entschädigung in voller Höhe zu leisten.

Muss allerdings z.B. aufgrund eines Verdachtsfalls ein Flugzeug komplett gereinigt werden, wird ein Flugzeug auf dem Vorflug durch behördliche Anweisungen am Boden gehalten, kann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Dies ist dann im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten. Auch hier empfehlen wir, uns mit der Durchsetzung zu beauftragen, um aussichtslose eigene Diskussionen zu vermeiden.

Rechte bei Quarantänemaßnahmen

Sie können wegen behördlichen Maßnahmen einen Flug nicht antreten (Rückflug)

Können Sie einen Flug wegen Quarantänemaßnahmen nicht antreten, weil eine Ein- bzw.
Ausreisesperre verhängt wurde, haben Sie voraussichtlich keinen Anspruch auf eine
Entschädigung nach der EU-Verordnung 261/2004.
Den Flugpreis können Sie allerdings zurückfordern.
Einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung gegen die Airline besteht aus unserer Sicht
nicht, wobei diese Ihnen aber in der Regel behilflich sein dürfte, einen neuen Flug nach Ende
der Quarantänemaßnahme zu bekommen.

Hotel- und sonstige Kosten

Ihre Rechte in Bezug auf Hotel- oder anderen Kosten vor Ort

Findet Ihr Flug nicht statt, und können Sie daher das Hotel nicht nutzen, ist entscheidend wie Sie Ihre Reise gebucht haben. Als Käufer einer Pauschalreise haben Sie das Recht, bei außergewöhnlichen Umständen (höhere Gewalt), einer Flugstornierung durch die Airline oder bei Reisewarnungen von Ihrer Reise zurückzutreten und den bezahlten Kaufpreis erstattet zu bekommen.

Anders dürfte es aussehen, wenn Sie individuell gebucht haben (also Flug und Hotel getrennt). In diesem Fall bilden Flug und Hotel keine Einheit. Die Absage eines Flugs ist dem Hotel nicht zuzurechnen und berührt damit nicht den Vertrag, den Sie mit dem Hotel geschlossen haben. Die Geschäftsbedingungen der Airlines wiederum schließen ein Haftung dieser für Folgekosten in der Regel aus. Hier können Sie versuchen, über eine bestehende Reiseversicherung einen Teil der Kosten zurück zu erhalten. Prüfen Sie in jedem Fall auch die Stornierungsbedingungen des Hotels. Oft können Zimmer auch noch kurz vor Anreise storniert werden. Hier ist schnelles Prüfen und Handeln wichtig.

Regelung der Urlaubsansprüche

Wie mit Urlaubsansprüchen umzugehen ist

Wenn Sie einen Urlaub beantragt haben, die Reise aber wegen einer Flugstornierung nicht antreten können, kann ihr Arbeitgeber dennoch darauf bestehen, dass Sie Ihren Urlaub wie beantragt nehmen. Er ist nicht für die individuelle Ausgestaltung und die Urlaubsplanung verantwortlich, bzw. muss hierauf keine Rücksicht nehmen.

Fazit: der Urlaub muss wie eingereicht angetreten werden, es sei denn, man findet eine Regelung mit dem Arbeitgeber.

Wenn Sie allerdings am Urlaubsort in Quarantäne kommen oder nicht ausreisen dürfen,
werden die entsprechenden Tage nicht als Urlaub in Abzug gebracht.
Wichtig ist hier, dass Sie soweit möglich den Vorgang dokumentieren (sofern es nicht
ohnehin offizielle Meldungen dazu gibt).

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