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Kollision eines Treppenfahrzeuges mit dem Flugzeug stellt keinen außergewöhnlichen Umstand iSd Verordnung Nr. 261-2004 dar

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Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

Kollision mit Treppenfahrzeuges im Flugzeug
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Kein Risiko

Das Wichtigste zum Thema „Kollision eines Treppenfahrzeuges“

  • Kollision von Treppenfahrzeug und Flugzeug ist kein außergewöhnlicher Umstand.
  • Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung.
  • Fluggesellschaften sind für ordnungsgemäße Flugdurchführung verantwortlich.
  • Verspätungen und Annullierungen durch technische Defekte oder Wetterbedingungen sind als außergewöhnliche Umstände anerkannt.
  • Airlines müssen trotzdem für Ersatzbeförderung sorgen.
  • Rechtsprechung des EuGH bestätigt Fluggastrechte.
  • Die Entschädigungen bei Verspätungen und Annullierungen sind gestaffelt.
  • Verbraucherzentralen unterstützen bei Durchsetzung von Fluggastrechten.
  • Informationen und Geduld helfen bei Beschwerden.


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Auch in diesem Fall stärkt der Europäische Gerichtshof am 14.11.2014 die Rechte gem. EU-Verordnung.

Kollision sei ein einzuplanender Umstand

Die Kollision mit einem Treppenfahrzeug stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da Treppenfahrzeuge notwendigerweise zur Beförderung von Fluggästen zum Einsatz kommen. Es ist also ein einzuplanender Umstand, dass solche Ereignisse eintreten können.

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