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Außergewöhnliche Umstände auf vorhergehenden Flügen

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Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

Außergewöhnliche Umstände auf vorhergehenden Flügen
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Das Wichtigste zum Thema „Außergewöhnliche Umstände auf vorhergehenden Flügen“

  • Fluggäste können bei außergewöhnlichen Umständen Ansprüche haben.
  • Verspätungen oder Flugausfälle auf vorhergehenden Flügen sind relevant.
  • Die Fluggesellschaft muss die Umstände beweisen und angemessene Maßnahmen treffen.
  • Außergewöhnliche Umstände können beispielsweise technische Probleme oder Streiks sein.
  • Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen.
  • Reisende sollten ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.
  • Die Ansprüche auf Entschädigung können bis zu drei Jahre nach dem Flug geltend gemacht werden.
  • Es gibt spezialisierte Anwaltskanzleien für Fluggastrechte.
  • Flugrechte gelten für alle Flüge innerhalb und außerhalb der EU.


Sie hatten eine Flugverspätung oder einen Flugausfall? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen

Bei einem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als 3 Stunden steht Passagieren nach der EU Fluggastrechteverordnung in vielen Fällen eine Entschädigung von bis zu 600 € zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Fluggesellschaft auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen kann. Dabei kann es sich z.B. um Streiks oder schwere Unwetter handeln. 

Problematisch wird die Abgrenzung, wenn die außergewöhnlichen Umstände bereits auf dem Vorflug oder einem sogenannten Vorumlauf derselben Maschine aufgetreten sind. Gerade auf Kurz- und Mittelstrecken werden für jedes Flugzeug meist mehrere Umläufe pro Tag geplant, die Maschinen fliegen eine Strecke also mehrmals täglich ab oder sie fliegen sogar unterschiedliche Strecken. 

Der BGH hat in diesem Zusammenhang bereits 2014 festgestellt (Aktenzeichen X ZR 104/13), dass es Fluggesellschaften nicht zugemutet werden kann, für alle Eventualitäten Ersatzmaschinen und das dazugehörige Personal vorzuhalten. Verzögert sich daher ein Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände, kann die Fluggesellschaft jedenfalls am gleichen Tag auch auf den Folgeflügen derselben Maschine eine Entschädigung verweigern. Das gilt zumindest dann, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu verhindern oder zumindest zu verkürzen. Dies steht auch im Einklang mit dem 15. Erwägungsgrund zur Einführung der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004

Andererseits hat der EuGH 2012 entschieden (Aktenzeichen C‑22/11), dass sich eine Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, wenn sie ihren Flugplan aufgrund eines bereits zwei Tage zurückliegenden Streiks umorganisiert. In einer aktuellen Entscheidung auf Amtsgerichtsebene (Aktenzeichen 4 C 1942/15) konnte sich die Fluggesellschaft auch bei einem Blitzschlag am Vortag nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. 

Insgesamt bleibt die Abgrenzung, wie lange außergewöhnliche Umstände auf dem Vorumlauf „nachwirken“ dürfen, schwierig und liegt im Ermessensspielraum des jeweiligen Gerichts.

Möchten Sie von Flugrecht wissen, ob Vogelschlag meist ein außergewöhnlicher Umstand ist?

Zu den aussergewöhnlichen Umständen zählen beispielsweise auch Vorfälle, die durch Vogelschlag verursacht wurden. Flugrecht.de gibt Fluggästen Informationen über ihre Rechte nach der Verordnung und hilft ihnen beim Durchsetzen ihrer Ansprüche.

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