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Welche Fluggastrechte habe ich?

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Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

EU Fluggastrechte

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Das Wichtigste zum Thema „Welche Fluggastrechte habe ich?“

  • Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfällen.
  • Zusätzlich zu dem Recht auf eine Entschädigungszahlung haben Passagiere auch immer ein Anrecht auf entsprechende Betreuungsleistungen vor Ort.
  • Dazu gehört der Anspruch auf Verpflegung und gegebenenfalls Unterkunft und Transport zum Hotel.
  • Die Betreuungsleistungen stehen Ihnen auch bei Verspätungen/Annullierungen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen zu.
  • Passagiere haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline sie 14 Tage im Voraus über die Verlegung informiert hat.
  • Bei sehr langen Verspätungen oder Annullierungen haben Passagiere das Recht auf eine Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises.
  • Fluggäste haben bis zu drei Jahre nach dem Flug Zeit, um ihre Entschädigung einzufordern.
  • Eine rechtliche Unterstützung von Flugrecht wird bei Schwierigkeiten empfohlen.


Sie hatten eine Flugverspätung oder einen Flugausfall? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen

Seit der EU-Verordnung 261/2004 sind die Fluggastrechte für Passagiere erheblich gestärkt worden.

Allerdings haben die Zahlungen einer Entschädigung wie zum Beispiel bei Verspätung, oftmals bei Fluggesellschaften nicht oberste Priorität. Mit unverständlichen Ablehnungen und/oder Nichtreagieren versuchen die Fluggesellschaften, Ihre Pflicht zu umgehen.

Um Ihre Fluggastrechte trotzdem durchsetzen zu können, unterstützen wir von Flugrecht.de Sie dabei.

EUEU
Die Fluggastrechte gelten für Passagiere, wenn Sie mit einer EU-Airline* fliegen und von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder dort landen.Auch bei einem Flug mit einer nicht EU-Fluggesellschaft greifen die Fluggastrechte, wenn Sie an einem EU Flughafen starten.

*Die EU Fluggastrechteverordnung bezieht sich in erster Linie nur auf Mitgliedsstaaten der EU sowie auf Fluggesellschaften aus der Schweiz, Island oder Norwegen. 

Wann habe ich einen Anspruch auf Entschädigung?

Grundsätzlich gibt es mehrere Umstände, unter denen Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben:

Ihre Flugannullierung oder -verspätung erfüllt eines der folgenden Kriterien:

  • Verspätungen von drei Stunden oder mehr
  • Verpasster Anschlussflug mit einer Endverspätung von mehr als 3 Stunden
  • Nichtbeförderung durch Überbuchung 

Ihre Ticketbuchung erfüllt die folgenden Kriterien:

  • Sie haben einen regulären Flugpreis für Ihr Flugticket bezahlt oder Sie haben Ihr Ticket mit Bonusmeilen bezahlt.
  • Kinder und Kleinkinder (auch ohne eigenen Sitzplatz): Es wurde ein Reisepreis entrichtet.
  • Sie haben kein vergünstigtes Ticket (z.B. Mitarbeitertickets) gekauft, das nicht der Allgemeinheit angeboten wird.

Sie können folgende Umstände ausschließen:

  • Ihr Flug wurde durch außergewöhnliche Umstände (extremes Unwetter, Naturkatastrophen, Streik, etc.) beeinträchtigt, die die Airline nicht beeinflussen konnte.
  • Die Streichung des Fluges durch die Fluggesellschaft, Flugzeitenänderung oder Umbuchung durch die Fluggesellschaft erfolgte mehr als 14 Tage vor Flugantritt.
  • Die Entschädigung ist verjährt. In Deutschland verjährt Ihr Anspruch auf Entschädigung nach drei Jahren zum Jahresende.

Sofern alle Eingangsbedingungen erfüllt sind, steht Ihnen grundsätzlich eine Entschädigung gemäß folgender Tabelle zu:

0-1500 km250 Euro
Ab 1500 km400 Euro
Ab 3500 km außerhalb der EU600 Euro

Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den Themen Entschädigung bei Flugverspätung und Entschädigung bei Flugausfall.

Zusätzlich zu dem Recht auf eine Entschädigungszahlung haben Sie auch immer ein Anrecht auf entsprechende Betreuungsleistungen vor Ort. Hierzu gehören:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen
  • Hotelunterbringung mit Transfer (sofern eine Übernachtung notwendig wird)
  • Telefongespräche

Die Betreuungsleistungen stehen Ihnen auch bei Verspätungen/Annullierungen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen zu!

Der letzte Anspruch, den Sie geltend machen können, ist das Fluggastrecht auf Erstattung der Ticketkosten oder eine alternative Beförderung.

Sofern Ihr Flug annulliert wurde, Verspätung von mehr als 5 Stunden aufweist oder Ihnen die Beförderung verweigert wurde, haben Sie die Wahl zwischen einer Erstattung des Flugpreises und einer schnellstmöglichen Alternativbeförderung. Hierbei ist unerheblich, warum der Flug nicht planmäßig durchgeführt werden konnte.

Aber welche Fluggastrechte habe ich nun genau?

Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Übersicht, unter welchen Umständen Sie welche Ansprüche haben und was für eine Entschädigung Ihnen zusteht.

Weitere Informationen und den vollständigen Gesetzestext zur EU-Verordnung 261/2004 finden Sie auf unserer Seite zur EU-Fluggastrechteverordnung

Billion Photos/Shutterstock.com

Ihre Fluggastrechte bei Flugverspätung

So ärgerlich eine Verspätung auch sein kann, Ihre verlorene Zeit bedeutet Geld, denn in der Fluggastrechteverordnung 261/2004 ist festgelegt, dass Passagiere ab einer Verspätung von 3 Stunden Anspruch auf Entschädigung haben.

Die wichtigsten zu berücksichtigenden Punkte bei einer Flugverspätung sind die Folgenden:

  • Die Erstattung richtet sich immer nach der Länge der Flugstrecke.
  • Die Höhe des Anspruches beträgt zwischen 250€ und 600€ pro Passagier.
  • Es dürfen keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Es ist wichtig, dass Sie Ihre Fluggastrechte ganz genau kennen, um Ihre Ansprüche auch durchsetzen zu können.

Haben Sie Verspätung, können Sie von folgenden Rechten gebrauch machen:

  1. Ab 2 Stunden Recht auf Betreuungsleistungen
  2. Ab 3 Stunden Recht auf Entschädigungszahlungen
  3. Ab 5 Stunden Wartezeit Recht auf Ticketkostenersatz

Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Entschädigung in Höhe von bis zu 600 Euro zu bekommen, ganz ohne Aufwand und Kostenrisiko für Sie.

Weitere Informationen zum Thema Fluggastrechte bei Flugverspätung.

Ihre Fluggastrechte bei Flugausfall

Ein Flugausfall oder eine Annullierung ist womöglich das Schlimmste, das einem Passagier passieren kann.

Doch auch in diesem Fall hilft Ihnen das Team von Flugrecht.de Ihre Ansprüche auf Entschädigung durchzusetzen.

Zunächst gilt: Sie haben nach der EU-Verordnung 261/2004 das Recht auf Versorgungsleistungen. Hierzu gehören Essen und Getränke, Telefonkosten sowie Internet und selbstverständlich auch frei verfügbare Toiletten. Falls durch den Flugausfall eine Übernachtung nötig ist, so muss die Airline für eine Unterkunft und den Transport dorthin aufkommen.

Außerdem steht Ihnen gegebenenfalls das Fluggastrecht auf finanzielle Entschädigungsleistungen zu. Sollte allein die Fluggesellschaft für den Ausfall verantwortlich sein, haben sie den Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro. Zusätzlich muss die Fluggesellschaft im Falle einer Annullierung für eine entsprechende Ersatzbeförderung sorgen. Diese muss nicht zwingend ein Alternativflug sein, sondern kann durchaus auch ein Bahnticket oder ein Mietwagen sein. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihre Ticketkosten zurückzufordern, falls der Alternativtransport nicht mehr nötig ist.

Sonderfall: Sollten Sie von Ihrer Fluggesellschaft über eine Flugverlegung informiert worden sein, zum Beispiel von 14 Uhr auf 18 Uhr, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline Sie 14 Tage im Voraus über die Verlegung informiert hat.

Einem Flugausfall kann übrigens eine Flugverlegung oder Umbuchung gleichkommen.

Ihre Fluggastrechtrechte, wenn Sie den Anschlussflug aufgrund der Flugannullierung verpasst haben

Vor allem bei Langstreckenflügen müssen immer häufiger zwei verschiedene Flüge miteinander kombiniert werden, um das Ziel zu erreichen. Doch was passiert, wenn der erste Flug annulliert wurde und Sie dadurch den Anschlussflug verpassen?

Folgende Punkte müssen Sie berücksichtigen:

  • Nur die Verspätung am Ankunftsflughafen ist von Bedeutung. Sollte diese mehr als 3 Stunden betragen, haben Sie das Recht auf Entschädigungszahlung seitens der Fluggesellschaft.
  • Es dürfen keine außergewöhnlichen Umstände, wie zum Beispiel Streik vorliegen.
  • Sollte es ein Fall „höherer Gewalt“ sein, so muss die Airline trotzdem Versorgungsleistungen erbringen.

Genauere Informationen über Ihre Fluggastrechte, wenn Sie den Anschlussflug verpasst haben und was Sie beachten sollten, finden Sie auf unserer Seite zu verpassten Anschlussflügen.

Ihre Fluggastrechte bei Flugüberbuchung

Um Kosten zu sparen, werden Passagiere oftmals von ausgebuchten Flugzeugen auf andere Maschinen umgebucht. Dies kann jedoch ärgerlich für die Reisenden werden und hat ggf. auch Konsequenzen, wie zum Beispiel Verspätungen.

Da bei einer Umbuchung jedoch eine Nichtbeförderung vorliegt, schützen auch in diesem Fall die EU-Fluggastrechte die Passagiere. Sollten keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen und die Fluggesellschaft für die Umbuchung verantwortlich sein, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe sich nach der Länge der Flugstrecke richtet und bis zu 600 Euro betragen kann. Eine Übersicht über die drei Stufen der Entschädigung sowie Ausnahmefälle bei Ihren Fluggastrechten finden Sie auf unserer Seite zur Überbuchung

Ihre Fluggastrechte bei Streik

Der perfekte Urlaub in der Karibik ist gebucht – doch dann kommt die Hiobsbotschaft: Ihr Flug ist von einem Streik betroffen. Das ist gleich doppelt ärgerlich, denn ein Streik zählt zu den „außergewöhnlichen Umständen“ und somit ist Ihnen die Fluggesellschaft nicht zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet.

Trotzdem gibt es auch bei einem Streik Fluggastrechte , die betroffenen Passagieren im Falle zustehen.

Sie sollten regelmäßig auf der Website Ihrer Fluggesellschaft überprüfen, ob Sie von einem Streik betroffen sind, damit Sie ggf. sofort Ihren Flug stornieren oder umbuchen können. Bei einer Pauschalreise haben Sie außerdem ggf. auch Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter. 

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Ihre Fluggastrechte bei Unwetter

Häufig verspäten sich Fluggesellschaften auf Grund von Unwettern und schlechten Wetterverhältnissen. Da die Airlines keinen Einfluss auf das Wetter haben, können solche Einflussfaktoren auf den Flugverkehr ebenfalls zu den „außergewöhnlichen Umständen“ zählen.

Dies gilt jedoch nur für extreme Unwetter. Passagiere haben dann keinen Anspruch auf Entschädigung. (Leichter Schneefall im Dezember dürfte dagegen in Deutschland kein außergewöhnlicher Umstand sein.)

Trotzdem gibt es das Fluggastrecht der Betreuung. Bereits ab einer Wartezeit von zwei Stunden bei einer Flugstrecke von bis zu 1500km haben Passagiere das Recht auf Essen und Trinken, zwei Telefongespräche und gegebenenfalls eine Unterkunft für die Nacht. Auch das Fluggastrecht auf Ersatzbeförderung gilt bei Unwetter. Soweit möglich muss ein alternativer Transport zum Zielflughafen von der Fluggesellschaft angeboten und übernommen werden. Sollte die Ersatzbeförderung nicht mehr nötig sein, so kann der Passagier einen Ticketkostenersatz innerhalb von sieben Tagen verlangen.

Übrigens: Nicht immer war das Wetter wirklich so schlecht, wie das die Fluggesellschaften behaupten. Wenn Sie uns beauftragen, Ihre Fluggastrechte durchzusetzen, klären wir für Sie, ob die Fluggesellschaft zahlen muss oder nicht. 

Ihre Fluggastrechte bei einem technischen Defekt

Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden durch einen technischen Defekt ist die Fluggesellschaft zur Kostenerstattung verpflichtet. Ein technischer Defekt zählt nämlich i.d.R. nicht zu den „außergewöhnlichen Umständen“ und somit greifen auch hier im Falle einer Verspätung die Richtlinien der EU-Verordnung 261/2004.

Die Höhe der Entschädigungsleistung hängt auch in diesem Fall von der Länge der Flugstrecke ab und kann bis zu 600 Euro pro Passagier betragen. Zusätzlich greift das Fluggastrecht der alternativen Beförderung oder Rückerstattung der Ticketkosten, falls eine Alternative nicht mehr nötig ist.

Sollte es durch den technischen Defekt zu einer längeren Wartezeit kommen, so haben Passagiere das Recht auf Betreuung am Flughafen. 

Fluggastrechte bei verlorengegangenem, beschädigtem oder verspätetem Gepäck

Wenn Ihr Gepäck nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Ankunft am Flughafen wieder aufgetaucht ist, gilt es als verloren. Da die Fluggesellschaft jedoch für Ihr aufgegebenes Gepäck verantwortlich ist, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des verlorengegangenen Gepäcks.

Die Höhe der Erstattungskosten können maximal 1.131 „Sonderziehungsrechte“ (eine künstliche Währungseinheit), also etwa 1.400 Euro (Stand: 8.Juli 2016) betragen. Wichtig ist hier, dass nachgewiesen werden muss, welche Gegenstände verloren gegangen sind. Aus diesem Grund sollten Sie bereits vor Abflug eine Liste erstellen, um im Fall der Fälle vorbereitet zu sein.

Auch bei verspätetem Gepäck haben Sie das Fluggastrecht, die notwendigsten Gegenstände für Ihre Reise erneut zu kaufen, beispielsweise Artikel zu Zahn- und Körperpflege oder Wäsche für die Zeit bis das Gepäck wieder auftaucht. Häufig halten die Fluggesellschaften für solche Fälle auch Notfallsets mit Zahnbürsten und ähnlichen Artikeln bereit.

Hier liegt die Grenze für Entschädigungskosten in der gleichen Höhe wie bei Gepäckverlust. Sie sind aber auf ein notwendiges Maß beschränkt. Somit ist es wichtig, dass Sie als Passagier bei Verlust Ihres Gepäckstücks dies unverzüglich am Flughafen melden.

Der letzte Fall, der eintreten kann, ist die Beschädigung des Gepäcks. Passagiere haben einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, mit derselben Grenze, wie bei Verlust oder Verspätung der Koffer. 

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Spezialseite zu Entschädigung für verlorenes, beschädigtes und verspätetes Gepäck.

Welche Gepäckvorschriften gibt es?

Grundsätzlich gibt es eine Menge Gepäckvorschriften, die zu berücksichtigen sind. Auch wenn es immer wichtig ist, dass Sie sich vor einem Flug auf der Homepage Ihrer Fluggesellschaft über die Gepäckbestimmungen informieren, finden Sie nachfolgend eine Übersicht mit den wesentlichsten Punkten, die es bei einer Flugreise zu berücksichtigen gilt.

Aufgegebenes Gepäck

Jede Fluggesellschaft hat unterschiedliche Freigepäckmengen. Diese kann sich auch durch die Flugstrecke und innerhalb der Klasse, also First-, Business-, oder Economy-Class unterscheiden. Aus diesem Grund sollten sich Passagiere bereits vor Antritt der Reise auf der Homepage der Fluggesellschaft informieren, welches Gewicht für aufgegebenes Gepäck zugelassen ist.

Meistens liegt die Freigepäckgrenze in der Economy-Class bei etwa 20kg, in der Business-Class bei 30kg. Bitte beachten Sie auch die Hinweise Ihrer Airline zu maximalen Abessungen des Gepäcks. In unserem Blog geben wir auch Hinweise wie man Koffer richtig packt.

Handgepäck

Neben dem aufgegebenen Gepäck darf ein Passagier i.d.R. auch eine Tasche oder einen Rucksack mit in das Flugzeug nehmen. Allerdings gibt es strikte Größen- und Gewichtsvorgaben, die eingehalten werden müssen. Die maximalen Abmessungen bei Handgepäck sind im Durchschnitt 55cm x 40cm x 20cm und es darf nur maximal ca. 8kg wiegen. Ab der Business Class dürfen meistens zwei Handgepäckstücke mitgenommen werden. Genaue Angaben finden Sie auch hier auf der Website Ihrer Fluggesellschaft.

Trotzdem gibt es einige Vorschriften, die für alle Airlines gleich sind. So dürfen Passagiere aus Sicherheitsgründen keine Waffen sowie spitze oder scharfe Gegenstände mit in die Kabine nehmen. Außerdem können Sie Flüssigkeiten nur bis maximal 100ml im Handgepäck mitführen und müssen diese in einer durchsichtigen Plastiktüte verstauen, welche Sie bei der Sicherheitskontrolle vorzeigen müssen. Die genauen Vorschriften über das Handgepäck finden Sie bei den Informationen des Luftfahrtbundesamts.

Welche Regeln gibt es für Über- & Sondergepäck?

Generell gilt auch hier: Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrem Abflug über Vorschriften bezüglich des Über- & Sondergepäcks, damit Sie nicht auf Grund mangelnder Recherche am Flughafen Probleme bekommen.

Durchschnittlich gibt es ein maximales Gewicht von 32kg für Gepäckstücke. Berücksichtigen Sie jedoch, dass Übergepäck immer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Sonderregelungen gibt es bei Sportgepäck, Sonder- und Sperrgepäck. Diese Regelungen können jedoch wieder von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft unterschiedlich sein. Auch eine Gebührenübersicht finden Sie auf der Website Ihrer Airline.

Darf ich Tiere mit an Bord nehmen?

Grundsätzlich dürfen kleine Hunde und Katzen in einer entsprechenden Box in der Kabine mitgenommen werden, solange sie maximal 8kg wiegen. Größere Tiere werden ordnungsgemäß im Frachtraum untergebracht. Je nach Größe des Tieres gibt es unterschiedliche Preise, die auch in diesem Fall bei jeder Airline unterschiedlich sein können. Sonderregelungen gibt es für die Mitnahme von Blindenhunden auf Flügen.

Gibt es ein Fluggastrecht auf Schadensersatz?

Der Europäische Gerichtshof hat die Ansprüche von Passagieren hinsichtlich Annullierungen erheblich gestärkt. Geschädigte Personen können somit im Falle einer Flugannullierung zusätzlich zur oben beschriebenen Entschädigung „weitgehenden Schadenersatz“ fordern. Und dies nicht nur bei einem Flugausfall, sondern auch, wenn das Flugzeug aus irgendwelchen Gründen während des Fluges umkehren muss.

Nach dem Übereinkommen von Montreal zur Beförderung im Luftverkehr können Betroffene den gesamten „materiellen und immateriellen Schaden“ einfordern. 

Kann ich meinen Flug stornieren?

Grundsätzlich können Sie jeden Flug stornieren, meistens sind jedoch Fristen seitens der Fluggesellschaften gesetzt. Abhängig von der Art des Tickets und dem Zeitpunkt der Stornierung erhalten Sie oft nur einen Teil des Ticketpreises erstattet oder bekommen gar keine Erstattung für die Ticketkosten. Diese Stornoabschläge entnehmen Sie der Website Ihrer Airline. Zusätzlich ist die Stornierung eines Fluges meist mit weiteren Kosten verbunden, da Fluggesellschaften teilweise Bearbeitungsgebühren verlangen. Die genauen Kosten und die Höhe dieser Gebühren finden Sie in der Tarifübersicht Ihrer Airline, meistens bereits bei der Buchung.

Achtung: Bei jedem Flug werden Steuern und Flughafengebühren fällig, welche die Fluggesellschaften nur zahlen müssen, wenn der Passagier auch wirklich geflogen ist. Trotzdem kann es passieren, dass Airlines genau diese Kosten nicht erstatten. Fliegen Sie jedoch nicht, so haben Sie auch einen Anspruch auf die vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren. Falls Sie diese Ansprüche nicht selbst durchsetzen wollen, hilft Ihnen Geld für Flug dabei. Ansonsten können Sie auch unseren Musterbrief für die Erstattung von Steuern und Gebühren verwenden.

Was soll ich tun, wenn eine Reisewarnung für meinen Zielort ausgerufen wurde?

Generell haben Sie die Möglichkeit, bei dem Eintritt von „höherer Gewalt“ Ihre Reise zu stornieren. Dies kann in erster Linie eine Naturkatastrophe in Ihrem Zielland sein, wie zum Beispiel eine Überschwemmung. Aber auch Terroranschläge können Gründe für eine Stornierung sein. Meistens sind Reiseveranstalter in solchen Fällen zusätzlich sehr kulant und ermöglichen es ihren Kunden, eine kostenlose Stornierung / Umbuchung vorzunehmen.

„Höhere Gewalt“ liegt außerdem meistens vor, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat. In diesem Fall haben Sie das Recht auf eine Stornierung.

Achtung: Sollte eine solche Reisewarnung jedoch nicht vorliegen, könnte es schwer werden, von der Reise zurückzutreten.

Auch wer eine Reise erst nach einer Warnung des Auswärtigen Amts bucht, hat kaum Chancen, diese wieder stornieren zu können. Außerdem gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen Reisehinweis, Sicherheitshinweis und Reisewarnung:

  • Reisehinweise sind relevante Informationen über Besonderheiten des Reiselandes, wie zum Beispiel Zollvorschriften.
  • Sicherheitshinweise machen auf Risiken aufmerksam, die gegebenenfalls im Zielland vorhanden sind. Sie werden regelmäßig überprüft und aktualisiert und geben Empfehlungen, wie zum Beispiel die Reise einzuschränken ist.
  • Reisewarnungen werden ausgesprochen, wenn tatsächlich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Reisenden droht. Erst im Falle einer Reisewarnung gibt es die Möglichkeit, von der Reise zurückzutreten.

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