Das Wichtigste zum Thema “Welche Airline zahlt, wenn ich per Charterflug reise?”
- Bei Charterflügen gelten spezielle Regelungen.
- Rechte bei Verspätungen oder Flugausfällen sind eingeschränkt.
- Veranstalter haftet bei Pauschalreisen.
- Fluggesellschaft haftet bei individuell gebuchten Flügen.
- Entschädigungshöhe abhängig von Flugdistanz.
- Ausgleichsanspruch verjährt nach 3 Jahren.
- Verjährungshemmung durch Kontakt zum Anwalt.
- Bei Unsicherheit anwaltlichen Rat einholen.
Sie hatten eine Flugverspätung oder einen Flugausfall? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen
Häufig wird der Begriff “Charterflug” im Zusammenhang mit Pauschalreisen verwendet, bei denen der Veranstalter Flugzeuge im Rahmen seines Angebots chartert. Doch nicht selten mieten auch Airlines Maschinen anderer Fluggesellschaften ergänzend zur eigenen Flotte – entweder um der hohen Nachfrage nachzukommen oder um defekte Flugzeuge kurzfristig zu ersetzen – in diesem Fall ist auch vom sogenannten Wet- oder Dry-Lease die Rede. Der Unterschied zwischen Dry- und Wet-Leasing ist schnell erklärt: Bei ersteren wird ein Flugzeug rein als solches gechartert. Personal, Wartung und Versicherung sind bei diesem Leasing-Modell nicht inbegriffen – bei Wet-Lease-Verträgen schon.
Dry- und Wet-Leasing Unterschiede führen oft zu Unsicherheit
Genau dieser Umstand führt oft zu Unsicherheit unter den Reisenden. Hat man bei der einen Airline gebucht und erfährt kurz vor Reiseantritt, dass man in einer Maschine fliegen soll, die das Logo der Konkurrenz ziert, fragen sich viele Passagiere: “Von welcher Airline erhalte ich bei einer Flugverspätung oder einem Flugausfall denn nun eine Entschädigung?” Keine Sorge, es ist im Grunde gar nicht so kompliziert, wie es im ersten Moment scheint und auch bei einem Charterflug dürfen Sie sich auf die Fluggastrechteverordnung 261/2004 berufen – Ihnen winkt eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro.
Entschädigung gibt’s nicht von der Airline, die die Verspätung verursacht hat, sondern von der, bei der der Charterflug gebucht wurde.
Ein Großteil der Fluggäste geht fälschlicherweise automatisch davon aus, dass jene Airline, die die Maschine fliegt, auch in puncto Entschädigung zur Rechenschaft gezogen werden müsste, wenn es zu einer Verspätung oder Annullierung des Charterfluges kommt. Weit gefehlt, denn Ansprüche können nur gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden, in deren Händen die operationelle Verantwortung der Reise liegt – und das ist jene, bei der der Flug gebucht wurde.
Airlines machen sich Verwirrung ihrer Kunden oft zunutze
Einige Airlines machen sich die Verwirrung ihrer Kunden gerne zunutze, um einer Ausgleichszahlung zu entgehen, und schieben den schwarzen Peter mitunter ihrem Dry – bzw. Wet-Lease-Partner zu. Lassen Sie sich nicht beirren und merken Sie sich: Die Fluggesellschaft, bei der Sie Ihre Reise gebucht haben, muss Sie bei einer Flugverspätung oder -annullierung entschädigen.
Prüfen Sie mit unserem Rechner schnell und ohne Kostenrisiko Ihren Anspruch
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihren Anspruch geltend zu machen. Mit einem stark aufgestellten Team erfahrener Rechtsexperten gestaltet es sich sehr viel einfacher, unwillige Airlines zu einer Zahlung zu bewegen. Selbst Klage einzureichen, kann nicht nur schnell teuer werden, sondern raubt auch Zeit und kostet Nerven. Wenden Sie sich am besten gleich an flugrecht.de. Wir prüfen Ihren Anspruch und machen diesen geltend. Und das Beste: Sie zahlen erst eine Provision, wenn wir Erfolg haben.
Wie kann Flugrecht.de mir helfen, meine Fluggastrechte bei einem Charterflug durchzusetzen?
Um sich Ihrer Ansprüche gewiss sein zu können und den unwilligen Airlines durch Klagen Zeit und Nerven zu rauben, empfiehlt es sich daher an flugrecht.de zu verwenden: Prüfen Sie hier schnell und ohne Kostenrisiko Ihren Anspruch und wir unterstützen Sie bei Ihren Fluggastrechten.