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Umbuchung und Flugzeitänderung: Entschädigung und mehr

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Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

Flugumbuchung

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Das Wichtigste zum Thema „Fluggastrechte bei Umbuchung“

  • Unter bestimmten Umständen haben Passagiere bei einer Flugumbuchung das Recht auf Entschädigung.
  • Nach fünf Stunden haben Passagiere außerdem die freie Wahl zwischen der schnellstmöglichen Alternativbeförderung und einer vollständigen Erstattung des Flugpreises.
  • Die Airline sollte die Passagiere über ihre Rechte informieren.
  • Verpflegung und Unterkunft müssen unter bestimmten Umständen bereitgestellt werden.
  • Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist unter bestimmten Umständen möglich.
  • Nach 2 Stunden Wartezeit am Flughafen ist die Airline verpflichtet Sie mit Snacks und Getränken zu versorgen.


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Häufig stellen Fluggesellschaften auch kurzfristig fest, dass sie ihren geplanten Flugplan nicht einhalten können oder dass sie mehr Tickets verkauft haben als Plätze vorhanden sind. Oft werden dann Passagiere auf andere Flüge umgebucht oder die Flugzeiten geändert.

Bei einer solchen Flugumbuchung ist es ratsam, die eigenen Rechte zu kennen, um möglichen lästigen Folgen gekonnt entgegenwirken zu können. Hier beraten wir Sie gerne ausführlich darüber, welche Leistungen Ihnen bei einer Umbuchung direkt am Flughafen zustehen und wann Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Werden Sie von Ihrer Airline ungefragt umgebucht, gilt dies genauso als Nichtbeförderung wie bei einer Überbuchung. Auch der Transfer über eine andere Strecke zählt als Nichtbeförderung, beispielsweise, wenn Ihr Flug von einem anderen Flughafen aus starten soll. Es spielt in diesem Fall auch keine Rolle, ob die Änderung Ihrer Reise von der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter durchgeführt wurde. Passagiere haben bei einer solchen Flugumbuchung das Recht auf Entschädigung. Dasselbe gilt grundsätzlich auch bei kurzfristigen Flugzeitänderungen.

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Wann Sie bei einer Flugumbuchung Anspruch auf Entschädigung haben

Prinzipiell gilt: Wenn Sie nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug über eine Flugzeitänderung informiert wurden, haben Sie bei einer Flugumbuchung grundsätzlich das Recht auf eine Entschädigung. Sie sind allerdings nicht berechtigt, Schadensersatz einzufordern, wenn Ihnen ein angemessener Ersatzflug angeboten wird. Ob der Ersatzflug angemessen ist, hängt davon ab, wann Sie von der Umbuchung erfahren:

  • Zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem geplanten Start: Der Ersatzflug darf nicht mehr als zwei Stunden früher als der ursprünglich geplante Flug starten und ihr Endziel mit maximal 4 Stunden Verspätung erreichen.
  • Weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug: Die alternative Beförderung startet nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit und erreicht das Endziel spätestens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit.

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Gegebenenfalls können Sie aber auch bei einer rechtzeitigen Information über die Umbuchung vom Vertrag zurücktreten.

Ansonsten ist es wichtig, dass Sie pünktlich am Check-in-Schalter sind, was wir Ihnen trotz Urteil des BGH auch über 2017 hinaus weiterhin empfehlen. Der BGH entschied im Sinne der Verbraucher Folgendes: Wenn die Airline zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern, ist es nicht nötig, zum Flughafen zu fahren.

Doch wir legen Ihnen ans Herz, rechtzeitig vor Ort zu sein, um vor allem auf kurzfristige Änderungen reagieren zu können.

Detailliertere Informationen über Ihre Rechte bei einem überbuchten Flug oder verpassten Anschlussflug lesen Sie unter: „Flug überbucht Entschädigung“ und „Anschlussflug verpasst Entschädigung„.

Die bereits erwähnte Entschädigung, auf die Sie bei einer Umbuchung Anspruch haben, sofern keine „außergewöhnlichen Umstände“ (zum Beispiel Streik, Nebel oder Vogelschlag) vorliegen, hängt von der Entfernung der Reise ab und fällt folgendermaßen aus:

0-1500 km250 Euro
Ab 1.500 Kilometer innerhalb der EU400 Euro
1.500 bis 3.500 Kilometer bei sonstigen Flügen400 Euro
alle anderen Flüge600 Euro

Auch bei einer Umbuchung gibt es nur dann eine pauschale Entschädigung, wenn der Flug auch unter die EU-Fluggastrechteverordnung fällt. Das ist der Fall, wenn

  • der Flug in der EU startet oder
  • der Flug von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird und in der EU landet.

Weitere Fluggastrechte bei Umbuchung

Unabhängig von der Entschädigung haben Sie im Fall einer Flugumbuchung weitere Rechte, die Ihnen beispielsweise den ungeplanten Aufenthalt am Flughafen erleichtern sollen. So stehen Ihnen ab einer Wartezeit von zwei Stunden Betreuungsleistungen zu. (Bei längeren Strecken ab 3 bzw. 4 Stunden) Diese beginnen mit der Bereitstellung von Verpflegung und enden bei der Hotelunterbringung inklusive Transferleistung.

Außerdem muss Ihnen eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung angeboten werden. Wenn Sie also eine Umbuchung auf einen späten Flug bekommen, obwohl in einer früheren Maschine noch Plätze frei sind, können Sie darauf bestehen, dass Sie auf den früheren Flug umgebucht werden.

Außerdem muss Ihnen eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung angeboten werden. Wenn Sie also eine Umbuchung auf einen späten Flug bekommen, obwohl in einer früheren Maschine noch Plätze frei sind, können Sie darauf bestehen, dass Sie auf den früheren Flug umgebucht werden.

Nach fünf Stunden haben Sie außerdem die freie Wahl zwischen der schnellstmöglichen Alternativbeförderung und einer vollständigen Erstattung des Flugpreises. Hierbei ist es unerheblich, aus welchem Grund der Flug nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Eine derart lange Aufenthaltsdauer kommt einer Annullierung des Fluges gleich. Erfahren Sie dazu mehr unter „Flugannullierung-Entschädigung“.

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