Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung aufgrund fehlender Enteisung

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015, Aktenzeichen:29 C 286/15 (85) 

Das Flugzeug, welches von Frankfurt am Main nach Las Vegas im Dezember 2012 fliegen sollte, konnte wegen winterlichen Witterungsverhältnissen nicht starten.

Eine spätere Enteisung konnte nicht stattfinden, da die Dienstzeit der Crew überschritten worden wäre, dadurch wurde eine Flugverspätung von mehr als 20 Stunden erreicht.

Die Kläger reichten eine Entschädigungsforderung bei der Fluggesellschaft ein. Diese wurde mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände abgelehnt. Die Passagiere reichten die Klage ein.

Das Amtsgericht Frankfurt urteilte zugunsten der Kläger. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die fehlende Enteisung kein außergewöhnlicher Umstand, da die Fluggesellschaft für eine technisch einwandfreie Funktionalität des Flugzeugs sorgen muss. Dazu gehört auch die Enteisung.

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