AG Rüsselheim, Urteil vom 08.02.2017, Aktenzeichen: 3 C 742/16 (36)
Nach dem Verlassen der Gate – Position des Flughafens Las Vegas, bemerkte die Crew, dass sich eine Katze frei in der Kabine bewegte. Weil die Katze nicht zum Transport angemeldet war und erneut aus der Handtasche der Katzenbesitzerin flüchtete, entschied die Crew die Katze in der Toilette mit einer Katzentoilette und einem Fress- und Wassernapf unterzubringen und sich während des Fluges um sie zu kümmern.
Die Katzenbesitzerin wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren, wurde handgreiflich und beschimpfte die Crew. Wegen des Vorfalls machte der Flugkapitän eine Zwischenlandung in Denver, was zu einer Überschreitung der maximalen Dienstzeit führte.
Alle Fluggäste wurden in einem Hotel untergebracht.
Somit kam es zu einer Flugverspätung von über 28 Stunden.
Einer der davon betroffenen Flugpassagiere klagte deshalb auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.
Das AG Rüsselheim lehnte die Klage ab, da der Vorfall mit der Katze als außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist.