trustpilot 5/5

Unister meldet Insolvenz an. Flugrecht.de erklärt, was das für die Kunden bedeutet.

Holen Sie sich Ihre rechtmäßige Entschädigung von 600 €!

kostenlos & unverbindlich

legal-expert

Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

unister meldet insolvenz an

Hohe Erfolgsquote
Mehr als 10 Jahre Erfahrung
Kein Risiko

Das Wichtigste zum Thema „Unister meldet Insolvenz an“

  • Unister meldet Insolvenz an.
  • Fluggastportale wie flugrecht.de gehören zu Unister.
  • Flugreisende sind von Insolvenz betroffen.
  • Flugrechte können trotz Insolvenz geltend gemacht werden.
  • Kunden sollten sich an Insolvenzverwalter wenden.
  • Flugtickets könnten ihre Gültigkeit verlieren.
  • Reisende sollten sich bei Fluggesellschaften über ihre Buchungen informieren.
  • Ansprüche auf Erstattung und Entschädigung müssen geprüft werden.
  • Kunden sollten ihre Ansprüche rechtzeitig anmelden.
  • Flugrechte gelten für alle Flüge innerhalb und außerhalb der EU.


Sie hatten eine Flugverspätung oder einen Flugausfall? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen

Die UNISTER Holding GmbH hat am 18.7.2016 Insolvenz angemeldet. Betroffen davon sind aktuell aber nicht die Vergleichsportale sondern nur die Holding und der Reiseveranstalter urlaubstours.de.

Im Falle einer Insolvenz hängen im Reisebereich die Konsequenzen vom jeweiligen Geschäftsmodell ab: 

Vergleichsportale

Die Unister-Portale fluege.de, ab-in-den-urlaub.de, hotelreservierung.de, reisen.de, kurz-mal-weg.de und holidayreporter.de sind lediglich Vermittler, keine Reiseveranstalter. Das bedeutet, dass der Kunde seinen Vertrag über eine Pauschalreise, einen Flug oder eine Hotelbuchung meist mit dem Reiseveranstalter, der Fluggesellschaft bzw. dem Hotel abschließt und auch an diesen bezahlt. Sollten die Tochtergesellschaften von Unister ebenfalls Insolvenz anmelden, müssen sich die Kunden daher keine Sorgen um ihre Reise zu machen: Der Vertrag bleibt bestehen. Eine Ausnahme davon kann bestehen, wenn die Unister-Gesellschaften sozusagen als Zwischenhändler auftreten und selbst den Reisepreis kassieren. In diesem Fall haben die Kunden so lange ein Risiko bis der eigentliche Anbieter sein Geld vom Portal bekommen hat. Auf der sicheren Seite ist man bei einer Pauschalreise erst, wenn man den Sicherungsschein erhalten hat.

Sollten die Tochtergesellschaften pleitegehen, kann es außerdem Probleme mit den von den Portalen herausgegebenen Gutscheinen geben. Die Forderungen aus diesen Gutscheinen könnten im schlimmsten Fall wertlos werden. Wichtig ist dabei insbesondere, wer den Gutschein ausgestellt hat: Geschenkgutscheine und Geld-Zurück-Gutscheine dürften von den Unister-Gesellschaften selbst ausgestellt sein, wodurch sie im Falle der Insolvenz ihren Wert weitgehend verlieren. Bei „Deals“ kann es dagegen sein, dass sie von Veranstalter, Hotel oder Airline selbst ausgestellt wurden, diese behalten dann i.d.R. ihre Gültigkeit. Wurden „Deal“-Gutscheine dagegen von den Unister-Gesellschaften ausgestellt, kann es sein, dass diese vor Ort nicht akzeptiert werden und man z.B. trotz Gutschein den vollen Hotelpreis zahlen muss.

Update

Die Unister-Tochter U-Deals hat ebenfalls Insolvenz angemeldet. Von U-Deals vor der Insolvenz (20.7.) ausgegebene Gutscheine (die auch bei anderen Unister-Töchtern vertrieben wurden), können daher i.d.R. nicht mehr bei Hotels oder Fluggesellschaften eingelöst werden. Gebuchte Reisen müssen ggf. erneut bezahlt werden. Der für die Gutscheine bezahlte Preis kann als Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, im Zuge des Insolvenzverfahrens dürften die Kunden aber nur einen Bruchteil zurückerhalten.

Prüfen Sie mit unserem Rechner schnell und ohne Kostenrisiko Ihren Anspruch

Update 2

Auch die Unister Travel Betriebsgesellschaft hat inzwischen Insolvenz angemeldet. Bereits vorher gab es in den Medien Berichte, wonach Unister-Töchter die bei ihnen bezahlten Reisepreise nicht an die Veranstalter, Hotels und Fluggesellschaften weitergeleitet hatten. Die Passagiere mussten in diesem Fall selbst noch einmal die Leistungen bezahlen.

Reiseveranstalter

Die Unister-Tochter urlaubstours.de ist selbst Reiseveranstalter und damit Vertragspartner der Kunden. Damit sind die Reisenden von der am 19.7.2016 angemeldeten Insolvenz direkt betroffen. Allerdings müssen sich die Veranstalter bei Pauschalreisen gegen eine Insolvenz versichern, wodurch die Kunden vor den Folgen geschützt werden. Der Versicherer Generali garantiert aktuell für die Pauschalreisen. Bei Reisen, für die die Kunden noch keinen Sicherungsschein erhalten haben, sollten Kunden möglichst nicht den Reisepreis bezahlen.

Flüge und Hotelzimmer, die einzeln gebucht werden, sind dagegen i.d.R. nur von urlaubstours.de vermittelt. Für solche vermittelten Leistungen (selbst Pauschalreisen), gelten dieselben Informationen wie für die Vergleichsportale. Die Kunden sollten daher bei der Buchung genau darauf achten, wer der Vertragspartner bei der Reise ist. 

Entschädigung bei Flugverspätung

Die Entschädigung bei Flugverspätung nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss übrigens immer die Fluggesellschaft zahlen. Kunden, deren über eine Unister-Tochter gebuchter Flug Verspätung hatte, können die Entschädigung daher auch nach der Insolvenz problemlos einfordern – oder Flugrecht.de damit beauftragen.

Wie hilft Flugrecht, wenn Ihr Flug Verspätung hat?

Nach der EU Fluggastrechteverordnung steht Passagieren bei einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden in den meisten Fällen eine Entschädigung von bis zu 600 € zu. Wir helfen Ihnen, Ihre pauschale Entschädigung gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen.

Nach oben scrollen