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Wann und wo gilt die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004?

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Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

Wann und wo gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?

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Das Wichtigste zum Thema „EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004“

  • EU-Fluggastrechteverordnung gilt in der EU.
  • Auch bei Flügen von Nicht-EU-Airlines innerhalb der EU.
  • Es bestehen Regelungen bei Verspätungen, Überbuchungen oder Annullierungen.
  • Entschädigungen von 250 bis 600 Euro möglich. Je nach Flugdistanz und -ziel.
  • Es besteht eine Verpflichtung zur Betreuung bei längeren Wartezeiten.
  • Rechte gelten auch bei Flügen aus EU in Drittstaaten.
  • Bei außergewöhnlichen Umständen können Airlines Ausnahmen machen.
  • Ansprüche können bis zu drei Jahre nach Flug geltend gemacht werden.


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Fluggastrechteverordnung garantiert Passagieren klare Rechte

Die Fluggastrechteverordnung garantiert Passagieren klare Rechte, wenn es zu einer Flugverspätung oder einem Flugausfall kommt oder ihnen das Boarding verweigert wird. Sie regelt u.a. pauschale Entschädigung, Ersatzbeförderung, Betreuungsleistungen sowie Rücktritt und Rücktransport und stellt damit einen wichtigen Schutz für die Passagiere dar. Gerade die klar definierten Ansprüche und die pauschale Entschädigung stellen einen großen Fortschritt gegenüber dem Übereinkommen von Montreal dar, das weltweit gilt.

Hier finden Sie den Wortlaut der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Damit Passagiere ihre Rechte aus der Fluggastrechteverordnung wahrnehmen können, muss sie allerdings auch auf den jeweiligen Fall anwendbar sein.

Für welche Flüge gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?

Zunächst einmal gilt die Verordnung 261/2004 nur für „Motorluftfahrzeuge mit festen Tragflächen“. Ausgeschlossen sind damit neben Hubschraubern auch Exoten wie Segelflieger, Luftschiffe oder Ballone.

Voraussetzung ist außerdem, dass der Passagier eine von der Fluggesellschaft bestätigte Buchung hat und er rechtzeitig am Flughafen war. Der Flug darf außerdem nicht kostenlos gewesen sein (z.B. für Kleinkinder) und auch Tickets zu reduzierten Preisen, die für die Öffentlichkeit nicht (unmittelbar) zugänglich sind (z.B. Mitarbeiterrabatte), fallen nicht unter die Fluggastrechteverordnung. (Tickets, die ganz oder teilweise mit Bonusmeilen bezahlt werden, sind dagegen durchaus durch die Verordnung 261/2004 abgedeckt.)

Sind diese Bedingungen erfüllt, kommt es darauf an, wo das Flugzeug startet bzw. wo es landet und wer den Flug durchführt: 

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  • Startet der Flug in der EU, dann gilt die Fluggastrechteverordnung – unabhängig von Ziel und Fluggesellschaft.
  • Startet die Maschine außerhalb der EU, landet aber auf einem Flughafen innerhalb der EU, dann gilt die Verordnung 261/2004 nur, wenn die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU, in der Schweiz, in Norwegen oder in Island hat.
  • Für alle anderen Flüge gilt die Fluggastrechteverordnung nicht.

Im zweiten Fall muss beachtet werden, dass die durchführende Fluggesellschaft nicht immer die ist, bei der der Flug gebucht wurde. Dies ist insbesondere beim sogenannten Codesharing relevant oder bei der Buchung von Anschlussflügen, die von einer anderen Airline durchgeführt werden.

(Einzelne Rechte aus der Verordnung 261/2004 sind an weitere Voraussetzungen gebunden, z.B. setzt ein Entschädigungsanspruch voraus, dass keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen.)

Welche Länder und Gebiete zählen zur EU?

Welche Staaten zur EU gehören, scheint auf den ersten Blick relativ klar, problematisch ist aber die Zuordnung einiger Überseegebiete und von Gebieten mit einem Sonderstatus. Hier eine Übersicht, welche Länder und Gebiete im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung zur EU gehören: 

  • Bulgarien
  • Dänemark;
    nicht zur EU gehören: Grönland, Färöer
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland inkl. Åland
  • Frankreich inkl. Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Martin;
    nicht zur EU gehören: Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Neukaledonien, Saint-Barthélemy, Saint-Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande (umgangssprachlich „Holland“);
    nicht zur EU gehören: Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal inkl. Madeira und Azoren
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien inkl. Kanarische Inseln (u.a. Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera, El Hierro), Balearen (u.a. Mallorca, Menorca, Ibiza), Ceuta und Melilla
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Vereinigtes Königreich (Großbritannien gehört bis zum Inkrafttreten eines Austrittsvertrags weiter zur EU) mit: England, Schottland, Wales, Nordirland;
    nicht zur EU gehören: Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Isle of Man, Kanalinseln (u.a. Jersey und Guernsey);
    Gibraltar ist in der Verordnung 261/2004 explizit ausgeschlossen
  • Republik Zypern
    nicht jedoch die Türkische Republik Nordzypern

Nicht zur EU zählen außerdem die Zwergstaaten Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Vatikanstadt.

Die Schweiz, Norwegen und Island gehören nicht zur EU. Die Fluggastrechteverordnung gilt daher nicht für Flüge zwischen diesen Ländern und anderen Drittstaaten. Gleichzeitig haben die drei Länder aber einen Sonderstatus: Ihre Fluggesellschaften sind EU-Airlines gleichgestellt, die EU Fluggastrechteverordnung gilt also für sie nicht nur bei einem Start, sondern auch bei einer Landung in der EU.

Wie hilft mir Flugrecht.de am besten?

Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) bietet Fluggästen im Rahmen der Europäischen Union zusätzliche Rechte und Schutz bei verspäteten, annullierten oder überbuchten Flügen.

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