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Flugumleitung wegen Nachtflugverbot

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Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

Flugumleitung wegen Nachtflugverbot
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Das Wichtigste zum Thema „Flugumleitung wegen Nachtflugverbot“

  • Eine Flugumleitung bei Nachtflugverbot ist zulässig.
  • Sie gelten als Keine außergewöhnlichen Umstände bei Verstoß.
  • Entschädigungsansprüche können entfallen.
  • Airlines müssen Passagiere informieren.
  • Das Landesgericht Berlin bestätigt Urteil.
  • Passagiere müssen mit Umleitungen rechnen.
  • Nachtflugverbote gelten in vielen Ländern.
  • Passagiere sollten ihre Rechte kennen.
  • Airlines müssen sich an Gesetze halten.


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Wenn das Flugzeug nicht da landet, wo es soll

Viele Flugpassagiere kennen das: Erst wartet man länger als erwartet auf den Abflug und wenn die Maschine dann endlich in der Luft ist, erfährt man, dass der Flug umgeleitet werden muss. Als Grund wird angegeben, dass man das geplante Ziel nicht mehr vor Beginn des Nachtflugverbots erreichen kann. Das Flugzeug muss daher auf einem anderen, nahegelegenen Flughafen landen. Typische Umleitungen aufgrund des Nachtflugverbots sind unter anderem Hamburg nach Hannover, von München nach Nürnberg oder von Flughafen Frankfurt nach Köln/Bonn.

Nachtflugverbote bei ausgewählten deutschen Flughäfen

Dass eine Maschine aufgrund des Nachtflugverbots an einem Flughafen zu einem anderen umgeleitet werden kann, liegt an der komplizierten deutschen Rechtslage: Nachtflugverbote (und Nachtflugbeschränkungen) sind nämlich für jeden Flughafen individuell geregelt. Gerade bei großen Flughäfen in dicht besiedelten Gebieten sind die Widerstände aus der Bevölkerung gegen den Flugbetrieb oft so groß, dass hier besonders strenge Nachtflugverbote ausgesprochen werden. Hier eine Übersicht über die Regelungen* an einigen wichtigen deutschen Flughäfen: 

  • In Frankfurt Rhein/Main dürfen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr gar keine Flugzeuge landen.
  • Bei dem Nachtflugverbot am Flughafen MUC( München) dürfen zwischen Mitternacht und 5:00 Uhr nur Luftpostmaschinen starten und landen, aber keine Passagiermaschinen.
  • An den Flughäfen Köln/Bonn und Nürnberg gilt nachts eine Beschränkung, nach der nur relativ leise Flugzeuge („nach Kapitel 3 der Bonusliste des Bundesverkehrsministeriums“) starten und landen dürfen.
  • In Düsseldorf dürfen, von 22:00 bis 6:00 Uhr, nur Propellermaschinen mit bis zu 9 Tonnen starten. Landungen, einschließlich der Landeerlaubnis Düsseldorf, sind mit Einschränkungen bis Mitternacht möglich, jedoch gilt ein Düsseldorf Landeverbot für Großraumflugzeuge während dieser Zeitspanne.
  • In Leipzig/Halle sind von Mitternacht bis 5:00 Uhr nur Kurier- und Frachtflüge erlaubt.
  • Das Nachtlandeverbot Berlin gilt zwischen Mitternacht und 5:00 Uhr, in dieser Zeit  sollte es keine Flüge geben.
  • In Hamburg dürfen, zwischen Mitternacht und 6:00 Uhr, generell keine Flugzeuge starten, landen oder das Landeverbot Hamburg umgehen.
  • In Hannover können Flugzeuge 24 Stunden am Tag starten und landen – nachts aber nur, wenn sie die Grenzwerte nach Kapitel 3 des ICAO-Abkommens um einen bestimmten Wert unterschreiten.

Weitere Informationen finden sich in der untenstehenden Tabelle.

Fluggastrechte bei einer Umleitung

Prüfen Sie mit unserem Rechner schnell und ohne Kostenrisiko Ihren Anspruch

Wenn auch Ihr Flug aufgrund einer Verspätung sein Ziel nicht vor Beginn des Nachtflugverbots erreichen kann und daher umgeleitet wird, haben Sie in vielen Fällen** u.a. folgende Rechte – unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist:

Bereits vor dem Abflug haben Sie ggf. Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Getränke und Snacks und ggf. eine Hotelübernachtung. Dabei kommt es darauf an, wie lange Sie auf den Abflug warten müssen. Auch wenn sie vom Ausweichflughafen aus nicht gleich weiterreisen können, muss Ihnen die Fluggesellschaft ggf. Betreuungsleistungen stellen.

Die Fluggesellschaft muss außerdem so schnell wie möglich für eine Ersatzbeförderung sorgen. Dabei kann es sich auch um einen Transport mit Bus, Bahn oder Taxi bzw. um einen Mietwagen handeln. Das Ziel ist dabei grundsätzlich der gebuchte Zielflughafen. Sie können sich aber mit der Fluggesellschaft auch auf ein anderes Ziel einigen.

Wenn abzusehen ist, dass Sie ihr Endziel nicht rechtzeitig erreichen können, haben Sie auch die Option, vom Reisevertrag zurückzutreten. Das kann Sinn machen, wenn Sie beispielsweise Ihre Termine am Ziel ohnehin verpassen würden. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft die Ticketkosten vollständig zurückerstatten und Sie so schnell wie möglich zu Ihrem Ausgangsflughafen zurückbringen.

Umleitung zählt als Flugausfall: Entschädigung möglich

 Zusätzlich zu diesen Rechten können Sie auch eine Entschädigung nach der EU Fluggastrechteverordnung verlangen, da die Umleitung als Flugausfall zählt. Diese sogenannte „Ausgleichszahlung“ hängt pauschal von der Entfernung der Flughäfen ab und kann bis zu 600 € pro Passagier betragen. Bei der Durchsetzung dieser Forderung hilft Ihnen Flugrecht.de ohne Kostenrisiko. Voraussetzung ist dabei aber, dass die ursprüngliche Verspätung nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen war. Solche Fälle von „höherer Gewalt“ sind z.B. Streiks oder Unwetter.

*Die Regeln sind verkürzt wiedergegeben und beziehen sich auch auf verspätete bzw. verfrühte Maschinen. Ausnahmen stellen z.B. Notlagen dar. Stand: 2.6.2016

**Die Ansprüche basieren auf der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese gilt für alle in der EU gestarteten Flüge sowie für alle Flüge, die von einem Drittstaat in die EU fliegen und von einer Fluggesellschaft aus der EU, der Schweiz, Island oder Norwegen durchgeführt wird.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Wenn Ihr Flug aufgrund einer Verspätung umgeleitet wird, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen und können eine Ersatzbeförderung verlangen. Alternativ besteht die Möglichkeit, vom Reisevertrag zurückzutreten und die Kosten vollständig erstattet zu bekommen. Außerdem können Sie unter bestimmten Umständen sogar Entschädigung nach der EU Fluggastrechteverordnung erhalten.

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