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LBA muss Fluggastrechte für Passagiere nicht durchsetzen

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Geprüft von Oskar de Felice

Fluggastrechtsexperte

Muss LBA Fluggastrechte für Passagiere durchsetzen?

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Das Wichtigste zum Thema „LBA muss Fluggastrechte für Passagiere nicht durchsetzen“

  • Das LBA muss Fluggastrechte nicht durchsetzen.
  • Die Verantwortung liegt bei Passagieren und Airlines.
  • LBA als Beratungsstelle für Fluggäste.
  • Es dient zur Unterstützung bei Beschwerden und Klageverfahren.
  • Es hat die Rechte der Passagiere im Blick.
  • Airlines müssen Passagierrechte einhalten.
  • Die Verbraucherzentralen helfen bei Problemen.
  • Rechtliche Auseinandersetzungen sind oft langwierig.
  • Information und Geduld helfen bei Beschwerden.


Sie hatten eine Flugverspätung oder einen Flugausfall? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen

Bereits am 17.März 2016 hat der EuGH entschieden, dass nationale Behörden wie das Luftfahrtbundesamt (LBA) nicht verpflichtet sind, Passagiere individuell bei der Durchsetzung ihrer Entschädigung bei Flugverspätung zu unterstützen. Die Staaten sind lediglich verpflichtet, eine Behörde einzusetzen, die Beschwerden entgegennimmt und Strafen verhängt, wenn eine Fluggesellschaft die Fluggastrechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung missachtet.

Individuelle Durchsetzung von Ansprüchen liegt bei den Bürgern

Geklagt hatten niederländische Verbraucher gegen den Staatssekretär für Infrastruktur. Dieser hatte sich zuvor geweigert, eine Fluglinie zur Zahlung einer Ausgleichszahlung nach der EU Fluggastrechteverordnung zu zwingen. Zurecht, wie der EuGH nun entschieden hat: Nach EU-Recht müssen die Beschwerdestellen lediglich dazu dienen, durch die Verhängung von Bußgeldern die Einhaltung der Fluggastrechte sicherzustellen. Die individuelle Durchsetzung der Ansprüche dürfen die Staaten dagegen ihren Bürgern selbst überlassen. (Allerdings steht es den Staaten auch offen, Behörden einzurichten, die auch individuelle Ansprüche durchsetzen.) 

Optionen deutscher Passagiere bei Flugausfall, Flugverspätung und Überbuchung

Da die niederländischen Gesetze dem Staatssekretär für Infrastruktur ähnliche Aufgaben zuteilen wie sie das LBA in Deutschland hat, ist das Urteil auch auf die Situation hierzulande übertragbar. Damit bleiben deutschen Passagieren bei einem Flugausfall, einer Flugverspätung oder einer Überbuchung lediglich folgende Optionen, wenn sie eine Entschädigung erhalten wollen: 

  • Wer sich nicht leicht abwimmeln lässt und einen langen Atem hat, kann seine Forderung auch selbst einfordern. Wir haben dafür einen Musterbrief vorbereitet.
  • Man kann einen Anwalt einschalten. Auch dieser Weg ist i.d.R. mit einem nennenswerten Zeitaufwand verbunden und bei einer Niederlage vor Gericht bleibt man auf den Kosten sitzen.
  • Die SÖP (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.) versucht den Streit mit der Fluggesellschaft im Wege der Schlichtung zu lösen. Das Verfahren ist kostenlos, aber nicht bindend und kann gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 5 LuftVG erst 2 Monate nach einer eigenen Beschwerde bei der Fluggesellschaft eingereicht werden. Mitglieder des Vereins sind übrigens ausschließlich Fluggesellschaften.
  • Passagiere können sich auch an ein Inkasso-Unternehmen wie Flugrecht wenden, das ihre Ansprüche bis hin zum Gerichtsprozess durchsetzt und dabei sämtliche Kosten und Risiken übernimmt – lediglich im Erfolgsfall wird dann eine Provision fällig.

Daneben steht den Passagieren natürlich auch die Möglichkeit offen, eine Beschwerde beim LBA einzureichen. Allerdings dient dies, wie gesagt, nicht der Durchsetzung von individuellen Ansprüchen, kann aber den Druck auf die Fluggesellschaft erhöhen.

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Der Wortlaut des EuGH-Urteils in den verhandelten Fällen C-145/15 und C-146/15 kann hier nachgelesen werden.

Sie hatten einen Flugausfall oder eine Verspätung von mehr als 3 Stunden? Dann berechnen Sie hier die Höhe Ihrer Entschädigung:

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