AG Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 30.03.2017, Aktenzeichen: 205 C 85/16

Der Flug von Las Palmas im Dezember 2015 erreichte den Zielort Düsseldorf mit einer Flugverspätung von mehr als sechs Stunden, da eine Powerbank das Brennen anfing und erst durch einen Feuerlöscher gelöscht werden konnte. Deshalb entschied der Pilot sich für eine Notlandung.

Zwei Flugpassagiere klagten wegen der Flugverspätung und wollten eine Entschädigung aufgrund der Flugverspätung.

Das AG Berlin – Charlottenburg entschied sich gegen die Kläger, da ein solcher Schwelbrand als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden muss. Somit hatten die Kläger kein Recht auf eine Entschädigung.

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