AG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2015, Aktenzeichen: 40 C 287/15
Vor dem Start des Flugzeuges in Fuerteventura erlitt eine Passagierin einen Herzinfarkt. Durch das Behandeln am Bord überschritt der Pilot seine maximale Flugzeit, weshalb der Flug auf den nächsten Tag verschoben werden musste. Eine große Verspätung wie in diesem Fall sollte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 nach sich ziehen. Einer der Passagiere war dieser Ansicht. Er forderte die Fluggesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung auf. Die Airline war anderer Meinung und wies die Ansprüche zurück. Als Begründung wurde angegeben, dass der ärztliche Notfall einen außergewöhnlichen Umstand dargestellt habe.
Der Passagier reichte daraufhin Klage beim Amtsgericht Düsseldorf ein, um den Sachverhalt gerichtlich zu klären.
Das AG Düsseldorf entschied sich gegen den Kläger. Der Vorfall sei als außergewöhnlicher Umstand zu werten, weil die Behandlung der Passagierin im Flugzeug notwendig war. Zudem folgte das Gericht nicht der Ansicht des Klägers, eine Ersatzcrew hätte bereitgestellt werden müssen.
Dieser außergewöhnliche Umstand befreite die Fluggesellschaft demnach von der Zahlung einer Entschädigung.