Anspruch auf Entschädigung auch bei technischem Defekt

LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, Aktenzeichen: 7 S 200/08

Der Flug von La Palma in Spanien nach Düsseldorf hatte wegen eines technischen Defekts eine Flugverspätung von 23 Stunden.

Eine Klägerin verlangte für vier Personen eine Entschädigung von jeweils 600 Euro.

Das LG Darmstadt entschied sich für den Kläger, da der technische Defekt nicht unter außergewöhnliche Umstände fällt. Der Anspruch der Klägerin war damit gegeben. Die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen betrug jedoch 3.243 km und damit weniger als 3.500 km. Die geforderte Entschädigungshöhe wurde daher auf 400 Euro angepasst.

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