Anspruch auf Entschädigung bei Abflugverspätung aufgrund Krankheit des Piloten

LG Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012, Aktenzeichen: 7 S 250/11

Ein Flug von Sansibar nach Frankfurt am Main startete nicht pünktlich, sondern mit einer Flugverspätung von 24 Stunden, da der Pilot einen Kreislaufkollaps erlitt und deshalb nicht fliegen konnte.

Deswegen verlangte der Kläger eine Entschädigung. Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage ab. Da die Verspätung auf einer Erkrankung des Piloten zurückzuführen gewesen sei, habe ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, für den die Fluggesellschaft nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Der Passagier legte daraufhin Berufung beim Landgericht ein.

Das LG Darmstadt entschied in diesem Verfahren dann für den Kläger, da die Fluggesellschaft damit rechnen muss, dass ein beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und somit nicht seine vorgesehene Arbeit erledigen kann.

Nach oben scrollen