AG Nürnberg, Urteil vom 31.01.2019, Aktenzeichen: 21 C 7497/18

Ryanair kann nach Auffassung des Gerichts nicht durch seine Geschäftsbedingungen verhindern, dass Passagiere ihre Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/2004 an Portale wie Flugrecht abtreten. Das Gericht befand das Abtretungsverbot für unwirksam.

Flugrecht.de klagte für zwei Kunden, die auf der Strecke von Nürnberg nach Orio al Serio eine Verspätung mit Ryanair von über 4 Stunden hatten.

Die Passagiere erhielten jeweils 250 € Entschädigung.

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